Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  nöthigenfalls  auf  eine  durch
5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  wird.
8.  17.
Waarenproben.

I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche
Waarenproben  zugelassen,  die  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und  nach  ihrer  Beschaffenheit,
  Form  und  Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann  unter
Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  briefförmigen  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.

III.  Die  Adresse  muß  außer  dem  Namen  des  Adressaten  und  des  Bestimmungsortes
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  Auf  der  Adresse  dürfen  außerdem
nur  noch  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,
die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,
die  Numern  und  die  Preise.

IV.  Diese  Angaben  dürfen,  statt  auf  der  Adresse,  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich
angebracht  sein.

V.  Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt  werden.
Mehrere  Waarenproben  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versandt  werden.  Die  einzelnen
Proben  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  Adreßumschlägen  versehen  sein.
Die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zu  einem  Versendungs-Gegenstand
bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  ist  gestattet;  die  Drucksachen  müssen  in  diesem  Falle
den  Bestimmungen  des  S.  16  entsprechen.

VI.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Zur  Frankirung  sind  Postwerthzeichen
zu  verwenden.  Das  Porto  beträgt,  gleichviel  ob  die  Waarenproben  für  sich  allein  versandt
  werden  oder  ob  Drucksachen  damit  vereinigt  sind,  ohne  Unterschied  des  Gewichts
bis  zum  Meistbetrag  von  250  Gramm:

a)  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirkes  der  Aufgabepostanstalt  und  zwischen  Postanstalten,
  welche  bis  zu  2  geographischen  Meilen  einschließlich  von  einander  entfernt
  sind—  2  kr.

und  mit  Einführung  der  Reichemar.  Rechnung  58dföl.