Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

758  Nr.  124.  1916.

*l6.
Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  die  Enteignung  sofort  zu  gewärtigen,  vorbehaltlich
  der  dafür  angedrohten  Strafen.  6  sofort  zu  9  gen,

§5  7.
Anfragen.
Anfragen  von  Privatpersonen,  Firmen,  Verbänden  und  anderen  nichtamtlichen
Stellen  wegen  dieser  Bekanntmachung  sind,
sofern  sie  sich  auf  die  Preise  beziehen,
an  die  Geschäftsstelle  der  Gutachterkommission  für  KLederhöchstpreise
in  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12

sofern  sie  sich  auf  die  im  §  5  enthaltenen  Bestimmungen  beziehen,
an  die  Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  für  Leder  und  Lederrohstoffe

  in  Berlin  W.  9,  Budapester  Straße  11/12,
zu  richten.  Bei  der  Meldestelle  sind  auch  Abbrucke  dieser  Bekanntmachung  erhältlich.

8  8.
Inkrafttreten.
Die  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  September  1916  in  Kraft.  Mit  ihrem
Inkrafttreten  wird  die  am  15.  März  1916  in  Kraft  getretene  Bekanntmachung
Nr.  Ch.  II.  888/1.  16.  K.  R.A.  aufgehoben.

Anmerkung.:  Es  ist  in  Aussicht  genommen,  die  durch  biese  Bekanntmachung  festgesetzten
Preise  mindestens  bis  zum  15.  Dezember  1916  in  Kraft  zu  lassen

Altona,  den  8.  August  1916.

-*-Stellv.
  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
Generalleutnant.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1916,  betreffend  die  von  den  Versicherungsträgern
  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden  Pauschbeträge.

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  9.  August  1915,  betreffend  die  von
den  Versicherungsträgern  zu  den  Kosten  der  Oberversicherungsämter  zu  entrichtenden
  Pauschbeträge  —  Rbl.  Nr.  132  —  wird  auf  Anregung  des  Reichskanzlers
  für  den  Bereich  des  hiesigen  Oberversicherungsamtes  angeordnet,  daß
auch  für  Spruchsachen,  die  nach  Zurückverweisung  der  Streitsache  an  das  Fest-