758 Nr. 124. 1916.
*l6.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Enteignung sofort zu gewärtigen, vorbehaltlich
der dafür angedrohten Strafen. 6 sofort zu 9 gen,
§5 7.
Anfragen.
Anfragen von Privatpersonen, Firmen, Verbänden und anderen nichtamtlichen
Stellen wegen dieser Bekanntmachung sind,
sofern sie sich auf die Preise beziehen,
an die Geschäftsstelle der Gutachterkommission für KLederhöchstpreise
in Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12
sofern sie sich auf die im § 5 enthaltenen Bestimmungen beziehen,
an die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe
in Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12,
zu richten. Bei der Meldestelle sind auch Abbrucke dieser Bekanntmachung erhältlich.
8 8.
Inkrafttreten.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1916 in Kraft. Mit ihrem
Inkrafttreten wird die am 15. März 1916 in Kraft getretene Bekanntmachung
Nr. Ch. II. 888/1. 16. K. R.A. aufgehoben.
Anmerkung.: Es ist in Aussicht genommen, die durch biese Bekanntmachung festgesetzten
Preise mindestens bis zum 15. Dezember 1916 in Kraft zu lassen
Altona, den 8. August 1916.
-*-Stellv.
Generalkommando IX. A.-K.
v. Falk,
Generalleutnant.
(2) Bekanntmachung vom 4. August 1916, betreffend die von den Versicherungsträgern
zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichtenden Pauschbeträge.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 9. August 1915, betreffend die von
den Versicherungsträgern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichtenden
Pauschbeträge — Rbl. Nr. 132 — wird auf Anregung des Reichskanzlers
für den Bereich des hiesigen Oberversicherungsamtes angeordnet, daß
auch für Spruchsachen, die nach Zurückverweisung der Streitsache an das Fest-