Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Die  während  dieser  Nacht  auf  Reisen  oder  sonst  unterwegs  befindlichen  Personen
werden  dort  als  anwesend  verzeichnet,  wo  sie  am  Vormittag  des  2.  Dezember  anlangen.

5.  Die  Personen,  welche  sich  an  Bord  von  Schiffen  oder  in  den  Wohnwagen  von
umherziehenden  Schaubudenbesitzern  aufhalten,  die  im  Gebiete  des  Königreiches  Sachsen
verweilen,  werden  dessen  ortsanwesender  Bevölkerung  zugerechnet.

In  Betreff  der  auf  der  Fahrt  befindlichen  Schiffe  oder  sonstigen  Fahrzeuge  findet
das  in  Ziffer  4,  Absatz  2  Bemerkte  Anwendung.

6.  Die  Zählung  erfolgt  von  Haus  zu  Haus  und  von  Haushaltung  zu  Haushaltung
vermittelst  namentlicher  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  in  den  Zählungslisten.

8  2.
1.  Zur  Aufzeichnung  der  zu  zählenden  Personen  dienen

Haushaltungslisten,
Anstaltslisten.

Die  in  jeder  Haushaltung  oder  Anstalt  am  Zählungstage  Anwesenden  werden  in
die  Haushaltungsliste  oder  beziehentlich  Anstaltsliste  eingetragen.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  Zählungsverfahren  sind  in  der  Anweisung  für
die  Zähler  (§  6)  und  in  der  auf  der  ersten  und  vierten  Seite  der  Haushaltungsliste  abgedruckten
  allgemeinen  Anleitung  enthalten.

2.  Die  Zählungsformulare  enthalten  für  die  ortsanwesenden  Personen  außer  dem
Namen  noch  die  verwandtschaftliche  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,
das  Geschlecht,  den  Geburtstag  und  das  Geburtsjahr,  den  Familienstand,  das  Religionsbekenntniß,
  die  Staatsangehörigkeit,  den  Hauptberuf  oder  -Erwerb  und  die  Stellung  in
demselben.

Für  Arbeitnehmer  aller  Art  sind  besondere  Fragen  nach  der  zeitlichen  Arbeitslosigkeit
  oder  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  aufgestellt.

Ebenso  sind  für  im  aktiven  Militärdienst  stehende  und  für  reichsangehörige  landsturmpflichtige
  Männer  besondere  Fragen  zu  beantworten.  1

Endlich  sind  etwaige  besondere  Gebrechen  (blind,  taubstumm,  irrsinnig,  blödsinnig)
namhaft  zu  machen.

3.  Bei  Personen,  welche  in  der  Nacht  vom  1.  zum  2.  Dezember  geboren  werden,
oder  versterben,  ist  entscheidend,  ob  sie  die  Mitternachtsstunde  erlebt  haben.  Mithin  sind
die  vor  Mitternacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht  Gestorbenen  einzutragen.

4.  Die  Eintragung  in  die  Zählungsliste  hat  für  jede  Haushaltung  durch  den  Haushaltungsvorstand,
  für  Gasthöfe,  Herbergen  und  Anstalten  aller  Art  (Kasernen,  Erziehungs-,
  Armen-,  Heil-,  Verpflegungs-,  Besserungs-,  Kranken-,  Irren-,  Strafanstalten,