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„innere“ zu setzen und einen ähnlichen Antrag mit derselben Beschränkung
machten 4 radikale Mitglieder der Kommission. Der
Paragraph des preußischen Verfassungs-Kommission hat eine offenbare
Verwandtschaft mit dem der drei Kommissionsmitglieder, unter
denen Beckerath. Wirft man aus dem katholischen Amendement
die Worte „sind als solche unabhängig von der Staatsgewalt;
sie“ heraus, so ist damit wörtlich ein Amendement des Präsidenten
v. Saltzwedell gegeben und mit geringer Aenderung der
Entwurf der Central-Kommission der preußischen Versammlung:
„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet
ihre Angelegenheiten selbstständig;“
sodann folgt § 12 des ursprünglichen Regierungsentwurfes.
Die Verfassung vom 5. Dezember 1848 ist gleichlautend mit
dem Entwurfe des Centralausschusses, nur statt der ersten beiden
Worte steht: „Die evangelische und römische katholische Kirche, so
wie jede andere Religionsgesellschaft““.
Den Paragraph, Absatz 2 des katholischen Amendements enthält
der Regierungsentwurf nicht, der der Kommission hob das
„Patronatrecht sowohl des Staates als der Privaten“ auf, hierdurch
umfaßte er offenbar nicht den ganzen Umfang der früheren
Berechtigungen des Staates bei Bestellung von Kirchenbeamten;
die Centralabtheilung, nachdem sie die Bestimmuug der Kommission
hinsichts des Patronates aufgenommen, aber wegen der Lasten
Festsetzungen getroffen, füllte die Lücke aus, doch nicht wie zu Frankfurt
geschehen, alle Arten des Staatseinflusses bei Besetzung kirchlicher
Aemter in einen Ausdruck zusammenfassend, sondern dieselben
aufzählend:
„Das dem Staate zustehende Vorschlags-Wahloder
Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher
Stellen ist aufgehoben.“
Eben so lautet § 15 der Verfassung, nachdem § 14 die Aufhebung
des Patronates einem zu erlassenden Gesetze zugeschrieben.