Full text : Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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„innere“  zu  setzen  und  einen  ähnlichen  Antrag  mit  derselben  Beschränkung
  machten  4  radikale  Mitglieder  der  Kommission.  Der
Paragraph  des  preußischen  Verfassungs-Kommission  hat  eine  offenbare
  Verwandtschaft  mit  dem  der  drei  Kommissionsmitglieder,  unter
  denen  Beckerath.  Wirft  man  aus  dem  katholischen  Amendement
  die  Worte  „sind  als  solche  unabhängig  von  der  Staatsgewalt;
  sie“  heraus,  so  ist  damit  wörtlich  ein  Amendement  des  Präsidenten
  v.  Saltzwedell  gegeben  und  mit  geringer  Aenderung  der
Entwurf  der  Central-Kommission  der  preußischen  Versammlung:

„Jede  Religionsgesellschaft  ordnet  und  verwaltet
  ihre  Angelegenheiten  selbstständig;“

sodann  folgt  §  12  des  ursprünglichen  Regierungsentwurfes.

Die  Verfassung  vom  5.  Dezember  1848  ist  gleichlautend  mit
dem  Entwurfe  des  Centralausschusses,  nur  statt  der  ersten  beiden
Worte  steht:  „Die  evangelische  und  römische  katholische  Kirche,  so
wie  jede  andere  Religionsgesellschaft““.

Den  Paragraph,  Absatz  2  des  katholischen  Amendements  enthält
  der  Regierungsentwurf  nicht,  der  der  Kommission  hob  das
„Patronatrecht  sowohl  des  Staates  als  der  Privaten“  auf,  hierdurch
  umfaßte  er  offenbar  nicht  den  ganzen  Umfang  der  früheren
Berechtigungen  des  Staates  bei  Bestellung  von  Kirchenbeamten;
die  Centralabtheilung,  nachdem  sie  die  Bestimmuug  der  Kommission
hinsichts  des  Patronates  aufgenommen,  aber  wegen  der  Lasten
Festsetzungen  getroffen,  füllte  die  Lücke  aus,  doch  nicht  wie  zu  Frankfurt
  geschehen,  alle  Arten  des  Staatseinflusses  bei  Besetzung  kirchlicher
  Aemter  in  einen  Ausdruck  zusammenfassend,  sondern  dieselben
  aufzählend:

„Das  dem  Staate  zustehende  Vorschlags-Wahloder
  Bestätigungsrecht  bei  Besetzung  kirchlicher
Stellen  ist  aufgehoben.“
Eben  so  lautet  §  15  der  Verfassung,  nachdem  §  14  die  Aufhebung
  des  Patronates  einem  zu  erlassenden  Gesetze  zugeschrieben.