Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunter Jahrgang. 1848. (9)

s  18  48.

IV.  Verordnung

wegen  einiger  strafmildernder  Abänderungen  de5  Forststrafgesetzes,  vom
10.  April  1818.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg
  1.,  thun  hiermit  kund  und  zu  wissen:

Indem  Wir  uns  entschlossen,  den  Erlaß  der  erkannten  und  noch  nicht  vollzogenen
  Strafen  wegen  begangener  Forstfrevel  zu  verwilligen,  leitete  Uno  die  bereits
  öfter  gemachte  Wahrnehmung,  daß  das  Forststrafgesetz  vom  30.  December
1810  Bestimmungen  enthalte,  die,  wie  die  Anwendung  derselben  gezeigt  hat,  in
einzelnen  Fdllen  zu  Härten  führen.  Es  wird  daher  auch  dem  ndchsten  nach  der
neuen  Wahlordnung  einzuberufenden  Landtage  ein  auf  milderen  Grundsätzen  beruhendeo
  Forststrafgesetz  zur  Berakhung  vorgelegt  werden.

Um  jedoch  für  die  Zwischenzeit  rücksichtlich  derjenigen  Bestimmungen,  deren
Harte  Wir  anerkennen  und  deren  rechtliche  Folgen  Wir  zeither  so  häufig  durch
Erlasse  auszugleichen  bemüht  gewesen  sind,  eine  Ermäßigung  der  Strafen  herbeizuführen,
  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,  in  dem  Forststrafgesetze  vorläufig
  mehrere  Abdnderungen  eintreten  zu  lassen.

Wir  verordnen  demnach  für  den  Umfang  Unseres  Fürstenthums,  wie  folgt:

Zu  den  §6.  3,  4  und  5.  .

Die  in  diesen  s.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Statthaftigkeit  der
Zwangsarbeitshausstrasen  werden  dahin  abgeändert,  daß  anstatt  der
Zwangsarbeitshausstrafe  zundchst  Gefängnit  bis  zur  Dauer  von  sechs
Wochen  und  erst  dann,  wenn  nach  dem  Betrage  der  Geldstrafen,  resp.  nach
der  Zahl  der  Arbeitstage  die  höchste  Dauer  von  6  Wochen  Gefängnih  überschritten
werden  müßte,  Zwangsarbeitshaus  nach  Moßgabe  der  für  beide  Strafarten  —
der  Gefängnißstrafe  und  der  Zwangsarbeitshausstrafe  —  gegebenen  Ansätze  einzutreten
  hat.

Zu  6.  6.
Zuchthausstrafe  soll  wegen  Forstfrevels,  insofern  mit  einem  solchen  nicht
noch  andere  Verbrechen,  z.  B.  Gewaltthötigkeit  (.  18.)  cenrurriren,  nicht  mehr
erkannt  werden.