Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Gutsanheirathung.  Bayer.  LR.  181

„trages  ihrer  Mutter  eingeräumt  worden.  Dieses
„Miteigenthum  kann  jedoch  selbstverständlich  nicht
„auf  das  ganze  Vermögen  ausgedehnt,  sondern  nur
„vom  Anwesen  verstanden  werden,  weil  es  nur  be-„Züglich
  dieses  letzteren  paktirt  worden  ist.“

Wir  lassen  unerörtert,  ob  die  in  diesem  Erkenntnisse
  ausgesprochene  Ansicht  die  richtige  sei,  oder
ob  diejenige,  welche  in  dem  in  der  vorigen  Nummer
mitgetheilten  Erkenntnisse  v.  12.  März  1860  vertreten
  wurde,  den  Vorzug  verdiene.  Wir  wollen
lediglich  die  Verschiedenheit  der  oberstrichterlichen
Rechtsprechung  konstatiren,  wie  sie  sich  aus  der  bisherigen
  vergleichenden  Uebersicht  zur  Evidenz  ergibt,
und  fügen  dem  zuletzt  mitgetheilten  Erkenntnisse,
soweit  es  auf  Doktrin  und  Praxis  sich  beruft,  und
die  einzelnen  hievon  abweichenden  Entscheidungen  mit
der  thatsächlichen  Verschiedenheit  des  gegebenen  Falles
rechtfertigen  will,  folgende  Bemerkungen  bei.

Für  die  Ansicht,  daß  in  Folge  der  Gutsanheirathung
  ein  sofortiges,  wirkliches  Miteigenthumsrecht
entstehe,  spricht  weder  die  Doktrin  noch  die  frühere
Praxis.  Sowohl  nach  dem  angezogenen  Justizministerialrestripte
  v.  16.  Juli  1824  als  nach  dem
Hypothekenrechte  von  Lehner  Bd.  F.  30  und
dessen  Hypothekenamtsordnung  F.  66  ist  vielmehr
das  durch  eine  Gutsanheirathung  begründete  Rechtsverhältniß
  in  Form  einer  Dispositionsbeschränkung,
und  derjenige  Ehegatte,  welcher  das  Gut  ursprünglich
  besessen  und  angeheirathet  hat,  als  alleiniger
Besitzer  in  das  Hypothekenbuch  einzutragen.  Dieser
Eintrag  wäre  nicht  entsprechend,  wenn  der  andere
Ehegatte  schon  während  der  Ehe  wahres  Miteigenthum
  erlangte,  indem  solchen  Falles  der  Besitztitel
auf  beide  Ehegatten  berichtigt  werden  müßte.

Nicht  anders  verhält  es  sich  mit  der  Praxis.
Von  den  angeführten  Entscheidungen  ist  die  in  Bd.
XIX  S.  138  dieser  Blätter  mitgetheilte  keine  oberst-