Gutsanheirathung. Bayer. LR. 181
„trages ihrer Mutter eingeräumt worden. Dieses
„Miteigenthum kann jedoch selbstverständlich nicht
„auf das ganze Vermögen ausgedehnt, sondern nur
„vom Anwesen verstanden werden, weil es nur be-„Züglich
dieses letzteren paktirt worden ist.“
Wir lassen unerörtert, ob die in diesem Erkenntnisse
ausgesprochene Ansicht die richtige sei, oder
ob diejenige, welche in dem in der vorigen Nummer
mitgetheilten Erkenntnisse v. 12. März 1860 vertreten
wurde, den Vorzug verdiene. Wir wollen
lediglich die Verschiedenheit der oberstrichterlichen
Rechtsprechung konstatiren, wie sie sich aus der bisherigen
vergleichenden Uebersicht zur Evidenz ergibt,
und fügen dem zuletzt mitgetheilten Erkenntnisse,
soweit es auf Doktrin und Praxis sich beruft, und
die einzelnen hievon abweichenden Entscheidungen mit
der thatsächlichen Verschiedenheit des gegebenen Falles
rechtfertigen will, folgende Bemerkungen bei.
Für die Ansicht, daß in Folge der Gutsanheirathung
ein sofortiges, wirkliches Miteigenthumsrecht
entstehe, spricht weder die Doktrin noch die frühere
Praxis. Sowohl nach dem angezogenen Justizministerialrestripte
v. 16. Juli 1824 als nach dem
Hypothekenrechte von Lehner Bd. F. 30 und
dessen Hypothekenamtsordnung F. 66 ist vielmehr
das durch eine Gutsanheirathung begründete Rechtsverhältniß
in Form einer Dispositionsbeschränkung,
und derjenige Ehegatte, welcher das Gut ursprünglich
besessen und angeheirathet hat, als alleiniger
Besitzer in das Hypothekenbuch einzutragen. Dieser
Eintrag wäre nicht entsprechend, wenn der andere
Ehegatte schon während der Ehe wahres Miteigenthum
erlangte, indem solchen Falles der Besitztitel
auf beide Ehegatten berichtigt werden müßte.
Nicht anders verhält es sich mit der Praxis.
Von den angeführten Entscheidungen ist die in Bd.
XIX S. 138 dieser Blätter mitgetheilte keine oberst-