Einleitung. 7
Dagegen ist der Unterschied zwischen mobilen und immobilen
Heeresteilen von Bedeutung, soweit das Reichskriegsteilnehmergesetz
und die ihm nachgebildete sächs. Kriegsteilnehmerverordnung zur
Anwendung kommen. Infolgedessen kommt die Hemmung der
steuerrechtlichen Fristen nur den Angehörigen eines mobilen Truppen—
teiles und den diesen gleichgestellten Personen zugute (§ 5 der VO.
vom 13. Okt. 1914, s. S. 35; im Sinne dieser VO. stehen die
österreichischen Heeresangehörigen den deutschen gleich, s. S. 37).
2. Die Einwirkung des Krieges ist verschieden in Ansehung der
verschiedenen in den Krieg fallenden Steuerjahre. Für das Jahr
1914 war das Kataster bei Ausbruch des Krieges längst abgeschlossen.
Für 1914 kommt deshalb nur die Wegfallstellung bereits
veranlagter Steuer, insbesondere durch Aachschätzung gemäß § 47a
EinkStG., und ein etwaiger Erlaß in Frage. Für 1915 sind die
Verschiebungen im Einkommen und im Vermögen bereits bei der
Veranlagung zu berüchksichtigen, allerdings, wie später gezeigt
wird, nur in bescheidenem Umfange. In höherem Maße wird die
Einwirkung des Krieges bei der Veranlagung für 1916 zur Geltung
Rkommen.
Die Rechtsquellen sind sehr verstreut; Reichsrecht und Landesrecht
greifen ineinander. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen
sind im Anhange abgedruckt.
Verordnungen des Fin Min. und Literatur.
Die Bichtlinien für die Praxis hat das Fin Min. in einer
BReihe von Verwaltungsverordnungen gegeben. Sie haben beine
Gesetzeskraft, sind aber so lange zu beachten, als nicht das Oberverwaltungsgericht
entgegenstehende Grundsätze ausspricht. Speziell
sächsische Literatur ist nicht vorhanden. In Preußen ist umfassende
Literatur, aus der namentlich das vortreffliche Buch von Strutz,
Einkommensteuerpflicht und Einkommensteuerveranlagung im Kriege,
und seine Aufsätze in der „Vossischen Zeitung“ Ar. 455, 459 u. 468
hervorzuheben sind, ergangen. Sie bietet für uns lediglich Anhaltspunkte,
denn das System des PrEinkStG. ist von dem unseren
nicht unerheblich verschieden. In Preußen ist die Veranlagung
für das laufende Steuerjahr, das die Zeit vom 1. April 1915 bis
31. März 1916 umfaßt, im allgemeinen nach dem Stande des
Jahres 1914 oder nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsoder
Wirtschaftsjahre vor dem 1. April 1915 erfolgt. In Sachsen
dagegen entscheidet, soweit es sich nicht um feststehende Einnahmen
G. B. Beamtengehälter) handelt, bekanntlich der Zeitpunkt der Aufstellung
der Hauslisten, d. i. für das Steuerjahr 1915 der 12. Oktober
1914. Alaßgebend ist deshalb im allgemeinen der Stand