Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

Einleitung.  7

Dagegen  ist  der  Unterschied  zwischen  mobilen  und  immobilen
Heeresteilen  von  Bedeutung,  soweit  das  Reichskriegsteilnehmergesetz
und  die  ihm  nachgebildete  sächs.  Kriegsteilnehmerverordnung  zur
Anwendung  kommen.  Infolgedessen  kommt  die  Hemmung  der
steuerrechtlichen  Fristen  nur  den  Angehörigen  eines  mobilen  Truppen—
teiles  und  den  diesen  gleichgestellten  Personen  zugute  (§  5  der  VO.
vom  13.  Okt.  1914,  s.  S.  35;  im  Sinne  dieser  VO.  stehen  die
österreichischen  Heeresangehörigen  den  deutschen  gleich,  s.  S.  37).

2.  Die  Einwirkung  des  Krieges  ist  verschieden  in  Ansehung  der
verschiedenen  in  den  Krieg  fallenden  Steuerjahre.  Für  das  Jahr
1914  war  das  Kataster  bei  Ausbruch  des  Krieges  längst  abgeschlossen.
  Für  1914  kommt  deshalb  nur  die  Wegfallstellung  bereits
veranlagter  Steuer,  insbesondere  durch  Aachschätzung  gemäß  §  47a
EinkStG.,  und  ein  etwaiger  Erlaß  in  Frage.  Für  1915  sind  die
Verschiebungen  im  Einkommen  und  im  Vermögen  bereits  bei  der
Veranlagung  zu  berüchksichtigen,  allerdings,  wie  später  gezeigt
wird,  nur  in  bescheidenem  Umfange.  In  höherem  Maße  wird  die
Einwirkung  des  Krieges  bei  der  Veranlagung  für  1916  zur  Geltung
  Rkommen.

Die  Rechtsquellen  sind  sehr  verstreut;  Reichsrecht  und  Landesrecht
  greifen  ineinander.  Die  wichtigsten  gesetzlichen  Bestimmungen
sind  im  Anhange  abgedruckt.

Verordnungen  des  Fin  Min.  und  Literatur.

Die  Bichtlinien  für  die  Praxis  hat  das  Fin  Min.  in  einer
BReihe  von  Verwaltungsverordnungen  gegeben.  Sie  haben  beine
Gesetzeskraft,  sind  aber  so  lange  zu  beachten,  als  nicht  das  Oberverwaltungsgericht
  entgegenstehende  Grundsätze  ausspricht.  Speziell
sächsische  Literatur  ist  nicht  vorhanden.  In  Preußen  ist  umfassende
Literatur,  aus  der  namentlich  das  vortreffliche  Buch  von  Strutz,
Einkommensteuerpflicht  und  Einkommensteuerveranlagung  im  Kriege,
und  seine  Aufsätze  in  der  „Vossischen  Zeitung“  Ar.  455,  459  u.  468
hervorzuheben  sind,  ergangen.  Sie  bietet  für  uns  lediglich  Anhaltspunkte,
  denn  das  System  des  PrEinkStG.  ist  von  dem  unseren
  nicht  unerheblich  verschieden.  In  Preußen  ist  die  Veranlagung
für  das  laufende  Steuerjahr,  das  die  Zeit  vom  1.  April  1915  bis
31.  März  1916  umfaßt,  im  allgemeinen  nach  dem  Stande  des
Jahres  1914  oder  nach  dem  Durchschnitt  der  drei  letzten  Geschäftsoder
  Wirtschaftsjahre  vor  dem  1.  April  1915  erfolgt.  In  Sachsen
dagegen  entscheidet,  soweit  es  sich  nicht  um  feststehende  Einnahmen
G.  B.  Beamtengehälter)  handelt,  bekanntlich  der  Zeitpunkt  der  Aufstellung
  der  Hauslisten,  d.  i.  für  das  Steuerjahr  1915  der  12.  Oktober
  1914.  Alaßgebend  ist  deshalb  im  allgemeinen  der  Stand