Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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6.  51.  Die  Verwandlung  der  Getreide-Abgaben  in  Geld-Abgaben  kann
in  der  Regel  nur  durch  freie  Uebereinkunft  bewirkt  werden.  Ausnahmsweise
tritt  sie  durch  die  Wahl  des  Provokaten  ein,  wo  die  Ergänzung  einer  unvollsiändigen
  Land-Abfsindung  nöthig  ist  G.  24.).  In  diesem  Falle  wird  die  Berechnung
  der  Geldrente  nach  denselben  Grundsätzen  gemacht,  welche  für  die
Kapital-Abfindung  (#.  41.  und  folg.)  vorgeschrieben  sind.

&  52.  Geld-Abgaben,  welche  nicht  in  festen  Summen  bestehen,  sondern
  mit  den  Getreidepreisen  (sey  es  jährlich  oder  in  längeren  Perioden)  steigen
und  fallen,  können  nach  denselben  Regeln,  wie  die  Getreide-Abgaben  (§.  10—
49.7  in  Kapital  abgelöset  werden.  Allein  weder  die  Land-Abfindung  noch  die
Verwandlung  in  feste  Geld-Abgaben  ist  bei  denselben,  außer  dem  Wege  der
freien  Uebereinkunft,  zuldssig.

Fünfter  Titel.
Von  der  Ablösung  der  fesien  Natural-Abgaben
außer  dem  Getreide.

6.  53.  Feste  Natural-Abgaben,  außer  den  im  F.  39.  angeführten,  sie
mögen  in  vegetabilischen  oder  animalischen,  in  inländischen  oder  ausländischen
Erzeugnissen,  oder  auch  in  Manufaktur-Waaren  besiehen,  können  durch  Kapital-Abfindung,
  durch  Verwandlung  in  Geld-Abgaben  oder  ausnahmsweise  im  Fall
des  Z1#sten  §.  durch  Land-Abfindung  abgelöset  werden.

§.  54.  Zum  Behuf  der  Kapital-Abfindung  haben  die  Behörden  sogleich
ein  Verzeichniß  aller  in  ihren  Bezirken  (F.  42.)  vorkommenden  Gegensiände
solcher  Natural-Abgaben  aufzunehmen.  Ihr  Preis  ist  nach  einem  vierzehnjahrigen
  Durchschnitt  (mit  Weglassung  der  zwei  theuersten  und  der  zwei  wohlfeilsien
  Jahre)  zu  ermitteln  und  für  die  nächsten  zehn  Jahre  als  gültig  zu
besiimmen.

Bei  jeder  künftigen  Kapital-Absindung  wird  die  Natural-Abgabe  nach  diesem
  Preise  berechnet  und  tritt  dabei  die  Verfügung  des  §F.  32.  so  wie  auch  die
des  F.  120.  ein.

#.  55.  Dasselbe  Verfahren  ist  auf  diejenigen  Getreide-Abgaben  anzuwenden,
  für  welche  in  einzelnen  Bezirken  keine  Marktpreise  aufgezeichnet  werden
  (F.  45.).

#.  50.  Von  zehn  zu  zehn  Jahren  sind  diese  Preise  zu  revidiren  und  mit
den  alsdann  nöthig  befundenen  Abänderungen  von  Neuem  bekannt  zu  machen.
Bei  allen  vor  dieser  Bekanntmachung  in  Antrag  gebrachten  Regulirungen  werden
noch  die  Preise  der  vorhergehenden  zehn  Jahre  zum  Grunde  gelegt.

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(N.,  1204.)  .  57.