Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

916 Nr. 150. 1916. 
zahl von Schlachtungen auf die Kommunalverbände zu verteilen. In der zu- 
geteilten Zahl sind die Schlachtungen der Selbstversorger (vgl. Nr. 12 dieser Be- 
kanntmachung) nicht mitenthalten. Bei der Verteilung sind die wirtschaftlichen 
Verhältnisse der einzelnen Bezirke, insbesondere auch der Umfang der Selbst- 
versorgung, zu berücksichtigen; es ist anzustreben, daß die vom Kriegsernährungs- 
amt festgesetzte Fleischmenge der versorgungsberechtigten Bevölkerung überall 
gegeben werden kann. Ist dies nicht möglich, so sind Gemeinden, deren Bevölke- 
rungsverhältnisse eine vorzugsweise Ernährung mit Fleisch erfordern, in erster 
Linie zu berücksichtigen. 
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kreisbehörden für 
Volksernährung auf die Bezirke der Kommunalverbände — vgl. §8§ 5, 13 der 
Verordnung vom 29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — und von den Ortsobrig-= 
keiten bezw. den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke auf die Gemeinden 
und dann weiter auf die in Betracht kommenden Betriebe unterzuverteilen. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung, die Ortsobrigkeiten, die Kom- 
missare der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände und die Gemeinde- 
vorstände haben dafür zu sorgen, daß die ihnen zugewiesene Zahl von Schlach- 
tungen nicht überschritten wird. 
II. Gewerbliche Schlachtungen. 
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Die Ortsobrigkeiten, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare der ritter- 
schaftlichen Bezirke der Kommunalverbände haben für die für ihre Bezirke zu- 
gelassenen gewerblichen Schlachtungen den zur Schlachtung berechtigten Betrieben 
Schlachterlaubnisscheine auszustellen. Diese Schlachtscheine sind nicht übertrag- 
bar und haben nur Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt werden. 
Schlachtungen von Rindern, Schweinen und Schafen dürfen, soweit es sich nicht 
um Schlachtungen der Selbstversorger handelt (vgl. Nr. 12 dieser Bekannt- 
machung) nur auf Grund eines von der zuständigen Ortsobrigkeit, im ritter- 
schaftlichen Gebiet vom zuständigen Kommissar ausgestellten Schlachtscheines vor- 
genommen werden. 
Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der Vornahme der Lebend- 
beschau zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und 
der Angabe des ermittelten Lebendgewichts des Schlachttieres der Stelle einzu- 
reichen, welche den Schlachtschein ausgestellt hat. 
Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nicht vorgelegt, so 
hat er die Lebendbeschau an dem Schlachttier abzulehnen und der Ortsobrigkeit 
 
	        
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