Orts= und Gesammt-Armenverbände. 375
5) Alle unter die Bestimmungen zu 1 u. 2 nicht zu begreifenden Verwendungen
sind besonders zu berechnen; dies gilt namentlich auch rücksichtlich der Kosten
der Verpflegung solcher Personen, welche das Alter von 14 Jahren noch
nicht erreicht haben oder nicht vollständig arbeitsunfähig sind.
(Tarif vom 21. August 1871, Minist.-Bl., S. 249.)
z 4. Der nach der Vorschrift des § 30 zur Kostenerstattung verpflichtete
Armenverband ist zur Uebernahme eines hilfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtet,
wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§ 5 d. Ges. über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867). (8 31 a. a. O.)
§ 5. Der zur Uebernahme eines hilfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtete
Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der 88 55 u. 56 etwas Anderes
festgestellt worden ist — die Ueberführung desselben in seine unmittelbare Fürsorge
lLangen.
pes Dee Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen.
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hilfsbedürftigen verpflichtete
Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich durch
die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung desselben
für verpflichtet ist, so verwirkt der letztere dadurch die Folgezeit, bzw. für die Zeit
der Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten. (8 32 a. a. O.)
§ 6. Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf
Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden,
und ist bei der Uebernahme der Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden, oder tritt
derselbe innerhalb 7 Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung
zur Erstattung der Kosten der Unterstützung bzw. zur Uebernahme der Hilfsbedürftigen,
demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate
überlassen bleibt, im Wege der Bundesgesetzgebung diese Verpflichtung auf
seme Armenverbände zu übertragen. (§ 33 a. a. O.)
8. KRapitel.
Orts= und Gesammt-Armenverbände.
!) Gemeinden.
§ 1. Jede Gemeinde bildet für sich einen Orts-Armenverband, sofern sie
nicht einem, mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Orts-Armenverband
(Gesammt-Armenverband) schon angehört oder einzuverleiben ist.
Die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeindebezirken überall
den für die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten durch die Gemeinde-Verfassungsgesetze
angeordneten Gemeindebehörden zu.
Die Bestimmungen der Gemeinde-Verfassungsgesetze über die Verwaltung der
Gemeinde-Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit
des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall auch für die
Verwaltung der öffentlichen Armenpflege maßgebend.
Die in dem Gesetze über die öffentliche Armenpflege der Gemeindevertretung
zugewiesenen Verrichtungen werden da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht