Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Orts=  und  Gesammt-Armenverbände.  375

5)  Alle  unter  die  Bestimmungen  zu  1  u.  2  nicht  zu  begreifenden  Verwendungen
sind  besonders  zu  berechnen;  dies  gilt  namentlich  auch  rücksichtlich  der  Kosten
der  Verpflegung  solcher  Personen,  welche  das  Alter  von  14  Jahren  noch
nicht  erreicht  haben  oder  nicht  vollständig  arbeitsunfähig  sind.
(Tarif  vom  21.  August  1871,  Minist.-Bl.,  S.  249.)

z  4.  Der  nach  der  Vorschrift  des  §  30  zur  Kostenerstattung  verpflichtete
Armenverband  ist  zur  Uebernahme  eines  hilfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtet,
wenn  die  Unterstützung  aus  anderen  Gründen  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  ist  (§  5  d.  Ges.  über  die  Freizügigkeit
vom  1.  November  1867).  (8  31  a.  a.  O.)

§  5.  Der  zur  Uebernahme  eines  hilfsbedürftigen  Norddeutschen  verpflichtete
Armenverband  kann  —  soweit  nicht  auf  Grund  der  88  55  u.  56  etwas  Anderes
festgestellt  worden  ist  —  die  Ueberführung  desselben  in  seine  unmittelbare  Fürsorge

lLangen.

pes  Dee  Kosten  der  Ueberführung  hat  der  verpflichtete  Armenverband  zu  tragen.

Beantragt  hiernach  der  zur  Uebernahme  eines  Hilfsbedürftigen  verpflichtete
Armenverband  dessen  Ueberführung,  und  diese  unterbleibt  oder  verzögert  sich  durch
die  Schuld  des  Armenverbandes,  welcher  zur  vorläufigen  Unterstützung  desselben
für  verpflichtet  ist,  so  verwirkt  der  letztere  dadurch  die  Folgezeit,  bzw.  für  die  Zeit
der  Verzögerung  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  Kosten.  (8  32  a.  a.  O.)

§  6.  Muß  ein  Deutscher,  welcher  keinen  Unterstützungswohnsitz  hat,  auf
Verlangen  ausländischer  Staatsbehörden  aus  dem  Auslande  übernommen  werden,
und  ist  bei  der  Uebernahme  der  Fall  der  Hilfsbedürftigkeit  vorhanden,  oder  tritt
derselbe  innerhalb  7  Tagen  nach  erfolgter  Uebernahme  ein,  so  liegt  die  Verpflichtung
  zur  Erstattung  der  Kosten  der  Unterstützung  bzw.  zur  Uebernahme  der  Hilfsbedürftigen,
  demjenigen  Bundesstaate  ob,  innerhalb  dessen  der  Hilfsbedürftige  seinen
letzten  Unterstützungswohnsitz  gehabt  hat,  mit  der  Maßgabe,  daß  es  jedem  Bundesstaate
  überlassen  bleibt,  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  diese  Verpflichtung  auf
seme  Armenverbände  zu  übertragen.  (§  33  a.  a.  O.)

8.  KRapitel.
Orts=  und  Gesammt-Armenverbände.

!)  Gemeinden.

§  1.  Jede  Gemeinde  bildet  für  sich  einen  Orts-Armenverband,  sofern  sie
nicht  einem,  mehrere  Gemeinden  oder  Gutsbezirke  umfassenden  einheitlichen  Orts-Armenverband
  (Gesammt-Armenverband)  schon  angehört  oder  einzuverleiben  ist.
Die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege  steht  in  den  Gemeindebezirken  überall
den  für  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten  durch  die  Gemeinde-Verfassungsgesetze
  angeordneten  Gemeindebehörden  zu.

Die  Bestimmungen  der  Gemeinde-Verfassungsgesetze  über  die  Verwaltung  der
Gemeinde-Angelegenheiten,  insbesondere  die  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit
des  Gemeindevorstandes  und  der  Gemeindevertretung  sind  überall  auch  für  die
Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege  maßgebend.

Die  in  dem  Gesetze  über  die  öffentliche  Armenpflege  der  Gemeindevertretung
zugewiesenen  Verrichtungen  werden  da,  wo  eine  gewählte  Gemeindevertretung  nicht