928 Nr. 150. 1916.
Welche Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen
die Landesfleischstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer.
18.
Die Kreisbehörden für Volksernährung und die Gemeindevorstände haben
auf Verlangen eine Stelle zu bezeichnen, die das ihnen zu liefernde Schlachtvieh
zu übernehmen hat. Solange keine rechtsfähige und kreditwürdige Stelle benannt
ist, hat der Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde das Schlacht-
vieh zu übernehmen.
19.
Höhere Verwaltungsbehörde für die Entscheidung von Streitigkeiten im
Sinne des § 12 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom
27. März 1916 ist die Lande fleischstelle.
20.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung de Bundesratsverordnung vom 29. Juni
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden zustehenden Befugnisse
können durch deren Vorstand wahrgenommen werden.
21.
Die weitere Durchführung dieser Anordnung liegt der Landesfleischstelle ob.
Sie hat die weiter erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Landez fleisch-
stelle kamm mit Genehmigung des Kriegsernährungsamtes Ausnahmen von den
Vorschriften der Verordnung vom 21. August 1916 zulassen.
Die Kreisbehörden für Volksernährung und die die Bezirke der Kommunal=
verbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kommissare haben die Landesfleisch-
stelle über alle Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Verkehrs mit Vieh und