Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

928 Nr. 150. 1916. 
Welche Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen 
die Landesfleischstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer. 
18. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung und die Gemeindevorstände haben 
auf Verlangen eine Stelle zu bezeichnen, die das ihnen zu liefernde Schlachtvieh 
zu übernehmen hat. Solange keine rechtsfähige und kreditwürdige Stelle benannt 
ist, hat der Vorstand des Kommunalverbandes oder der Gemeinde das Schlacht- 
vieh zu übernehmen. 
19. 
Höhere Verwaltungsbehörde für die Entscheidung von Streitigkeiten im 
Sinne des § 12 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 
27. März 1916 ist die Lande fleischstelle. 
20. 
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung 
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung de Bundesratsverordnung vom 29. Juni 
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 — 
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die 
Kreisbehörde für Volksernährung. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als 
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke; Vorstand ist die Ortsobrigkeit. 
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden zustehenden Befugnisse 
können durch deren Vorstand wahrgenommen werden. 
21. 
Die weitere Durchführung dieser Anordnung liegt der Landesfleischstelle ob. 
Sie hat die weiter erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Landez fleisch- 
stelle kamm mit Genehmigung des Kriegsernährungsamtes Ausnahmen von den 
Vorschriften der Verordnung vom 21. August 1916 zulassen. 
Die Kreisbehörden für Volksernährung und die die Bezirke der Kommunal= 
verbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und Kommissare haben die Landesfleisch- 
stelle über alle Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Verkehrs mit Vieh und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.