Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

932 Nr. 130. 1917. 
Kachtrag 
zu der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R.A. vom 10. November 
1916, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- 
und Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuro- 
päischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern. 
Nr. W. III. 3900/6. 17. K. R.. 
Vom 4. August 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) ) be- 
straft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 
(RE##l. S. 603) untersagt werden. 
Artikel I. 
§5 4c und § 5 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. betreffend 
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hansstroh, Bastfasern 
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen 
aus Bastfasern, vom 10. November 1916 werden aufgehoben. 
Artikel H. 
5 8 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K.R.A. vom 10. November 
1916 wird, wie folgt, geändert: 
Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
a) die Veräußerung der Bastfaserhalberzeugnisse an die Leinengarn-Abrech- 
nungsstelle A.-G., Berlin W. 56, Schinkelplatz 1—4, sowie die Lieferung 
der Bastfaserhalberzeugnisse an die Leinengarn-Abrechnungsstelle A.-G. oder 
an die von ihr bestimmten Empfänger; 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre over mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen böhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefug! einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
erwenbet, Perlaust oder kauft oder ein anderes Fleitelhasft. - er Erwerbsgeschäft 
über ihn a ießt; ' " 
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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