932 Nr. 130. 1917.
Kachtrag
zu der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R.A. vom 10. November
1916, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs-
und Hanfstroh, Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuro-
päischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bastfasern.
Nr. W. III. 3900/6. 17. K. R..
Vom 4. August 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) ) be-
straft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(RE##l. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§5 4c und § 5 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K. R. A. betreffend
Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs= und Hansstroh, Bastfasern
(Jute, Flachs, Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf) und von Erzeugnissen
aus Bastfasern, vom 10. November 1916 werden aufgehoben.
Artikel H.
5 8 der Bekanntmachung Nr. W. III. 3000/9. 16. K.R.A. vom 10. November
1916 wird, wie folgt, geändert:
Veräußerungserlaubnis für Bastfasererzeugnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerung der Bastfaserhalberzeugnisse an die Leinengarn-Abrech-
nungsstelle A.-G., Berlin W. 56, Schinkelplatz 1—4, sowie die Lieferung
der Bastfaserhalberzeugnisse an die Leinengarn-Abrechnungsstelle A.-G. oder
an die von ihr bestimmten Empfänger;
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre over mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen böhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefug! einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
erwenbet, Perlaust oder kauft oder ein anderes Fleitelhasft. - er Erwerbsgeschäft
über ihn a ießt; ' "
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
#