Nr. 136. 1917. 957
gestellten getragenen Kleidungsstücke einzutragen sind. Hierzu ist der Vordruck 1
F#lellenn Nud) zu verwenden, der mit der Ziffer Ia und der überschrift „zurück-
arst Ut für Krieger“ zu versehen ist. Bei der Bestandsaufnahme und Anzeige nach § 13
der Ausführungs-Bestimmungen vom 23. Dezember 1916/7. Juli 1917 sind die im
Meldebogen In zu verzeichnenden Gegenstände gleichfalls mitaufzuführen. v
Der Meldebogen I#a ist am 1. September 1917 zum ersten Male einzureichen.
Bei dieser erstmaligen Meldung bleibt die Spalte 1 bis 4 des Meldebogens unaus-
gefüllt, nur Spalte 5 („heutiger Bestand“) ist auszufüllen.
8 4.
Die Kommunalverbände dürfen die in § 1 bezeichneten Kleidungsstücke nur an
die während des Krieges oder infolge des Befehles zur Abrüstung entlassenen Unter-
offiziere und Mannschaften des Heeres und der Marinc veräußern.
Die Veräußerung ist nur zulässig, wenn der Entlassene die notwendigsten Klei-
dungsstücke der in § 1 bezeichneten Arten nicht besitzt, derart unbemittelt ist, daß er
sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nicht kaufen kann und hierüber
eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Kommunalverbandes sowie einen ordnungs-
mähig ausgefertigten Bezugsschein vorlegt.
Für die Prüfung der Bedürftigkeit, die Ansstellung der Bescheinigung und die
Abgabe der Kleidungsstücke ist der Kommunalverband zuständig, in dessen Bezirk der
Krieger nach dem Eintrag in seinen Militärpapieren entlassen worden ist.
Die Bescheinigung ist nach den in der Anlage enthaltenen Muster auszustellen.
Vordrucke der Bescheinigung können gegen Entgelt von der Drucksachenverwaltung der
Reichsbekleidungsstelle in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1 bezogen werden.
*l 5.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, Ausnahmen von diesen Vorschriften
zu bewilligen.
Berlin, den 23. Juli 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
2017