Nr. 136. 1917. 959
(2) Bekanntmachung vom 8. August 1917, betreffend Gas.
Nachstehende Verordnung des Reichskommissars für Elektrizität und Gas zur
Sicherstellung des ungestörten Betriebes der Gaswerke vom 26. Juli d. Is. und
die zugehörigen Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage werden hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. ç .
Zu der Verordnung und den Ausführungsbestimmungen wird folgendes
bemerkt: # ’
I.
Die Befugnisse des Gemeindevorstandes oder des Vorstandes des Kom-
munalverbandes werden den Ortsobrigkeiten übertragen.
II.
Die Obrigkeiten haben die von den Vertrauensmännern für ihren Bezirk
erlassenen Vorschriften dem unterzeichneten Ministerium zur Kenntnisnahme
einzureichen.
Schwerin, den 8. August 1917.
Großherzaglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Der Reichskommissar
für Elektrizität und Gas.
Um den ungestörten Betrieb der Gasanstalten sicher zu stellen, ordne ich hier-
durch an:
1.
Für jede Gasanstalt werden je nach deren Größe durch die zuständige Kriegs-
amtstelle nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. März 1917 ein
oder mehrere Vertrauensmänner verpflichtet. Als Vertrauensmänner kommen vor-
wiegend die Leiter der Gaswerke in Betracht. Bei im Staats= oder Gemeindebesitze
besindlichen Werken erfolgt die Auswahl auf Vorschlag der für das Gaswerk zustän-
digen Behörde. Durch die Verpflichtung wird die Verantwortlichkeit des Verpflichteren
als Staats= oder Gemeindebeamter nicht berührt.
2.
Neue Hausanschlüsse, Neuberohrungen, die Aufstellung von Gasbadeöfen und
die von Gaszimmeröfen sind verboten. In außergewöhnlich dringlichen Fällen und bei