Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 136. 1917. 959 
(2) Bekanntmachung vom 8. August 1917, betreffend Gas. 
Nachstehende Verordnung des Reichskommissars für Elektrizität und Gas zur 
Sicherstellung des ungestörten Betriebes der Gaswerke vom 26. Juli d. Is. und 
die zugehörigen Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage werden hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. ç . 
Zu der Verordnung und den Ausführungsbestimmungen wird folgendes 
bemerkt: # ’ 
I. 
Die Befugnisse des Gemeindevorstandes oder des Vorstandes des Kom- 
munalverbandes werden den Ortsobrigkeiten übertragen. 
II. 
Die Obrigkeiten haben die von den Vertrauensmännern für ihren Bezirk 
erlassenen Vorschriften dem unterzeichneten Ministerium zur Kenntnisnahme 
einzureichen. 
Schwerin, den 8. August 1917. 
Großherzaglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Der Reichskommissar 
für Elektrizität und Gas. 
Um den ungestörten Betrieb der Gasanstalten sicher zu stellen, ordne ich hier- 
durch an: 
1. 
Für jede Gasanstalt werden je nach deren Größe durch die zuständige Kriegs- 
amtstelle nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. März 1917 ein 
oder mehrere Vertrauensmänner verpflichtet. Als Vertrauensmänner kommen vor- 
wiegend die Leiter der Gaswerke in Betracht. Bei im Staats= oder Gemeindebesitze 
besindlichen Werken erfolgt die Auswahl auf Vorschlag der für das Gaswerk zustän- 
digen Behörde. Durch die Verpflichtung wird die Verantwortlichkeit des Verpflichteren 
als Staats= oder Gemeindebeamter nicht berührt. 
2. 
Neue Hausanschlüsse, Neuberohrungen, die Aufstellung von Gasbadeöfen und 
die von Gaszimmeröfen sind verboten. In außergewöhnlich dringlichen Fällen und bei
	        
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