960 Nr. 136. 1917.
Anlagen bis zu einer Gasmessergröße von 100 Flammen ist der für die Gasanstalt zu-
ständige Vertrauensmann befugt, unter Vorbehalt des Widerrufs, Ausnahmen zuzu-
lassen, solange dadurch die Leistungsfähigkeit der Gasanstalt nicht unzulässig beansprucht
wird. Bei Auschlüssen, die über den Rahmen dieser Ermächtigung hinausgehen, ist
meine besondere Zustimmung erforderlich und bei der zuständigen Kriegsamtstelle zu
beantragen.
3.
Der Gasverbrauch wird eingeschränkt.
a) Zu diesem Zwecke erläßt der Vertrauensmann unter Berücksichtigung der
besonderen Verhältnisse Ortsvorschriften. Er hat, sofern er nicht selbst Be-
amter der Gemeinde oder des Kommunalverbandes ist, auf dessen Bezirk
die Ortsvorschriften sich beziehen sollen, einen von der zuständigen Behörde
hierfür Bezeichneten hinzuzuziehen; zuständig ist in Gemeinden mit mehr
als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Vorstand
des Kommunalverbandes. Den Wünschen der Bezeichneten ist zu ent-
sprechen, soweit dazu die technische Möglichkeit besteht und, bei einer Mehr-
zahl beteiligter Gemeinden oder Kommunalverbände, soweit nicht durch
Erfüllung der Wünsche die Gesamtheit der Verbraucher des einen brteiligten
Bezirks vor anderen Bezirken, auf die sich die Ortsvorschriften bezichen, be-
vorzugt werden. Eine Verzögerung darf hierdurch nicht eintreten.
Die Höhe der Einschränkung der Gesamtgasabgabe werde ich jeweils
festsetzen. Die Berechnung für die einzelnen Werke erfolgt auf gleichmäßiger
technischer Grundlage.
b) Die öffentliche Beleuchtung ist weitgehendst einzuschränken.
c) Die Vertrauensmänner sind berechtigt, den Gebrauch von Gaszimmeröfen
zu verbieten.
4) Das Brennen von Leuchtflammen und Kocheinrichtungen zu Raumheizungs-
zwecken ist verboten.
e) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8 2 uub 83, Abs. a,
c und d ist die Absrerrung der Zuleitung zu gewärtigen. Außerdem hat
der Zuwiderhandelnde mit der Verhängung von Strafe nach § 7 zu rechnen.
4.
In gasverbrauchenden industriellen Anlagen sind für die Einhaltung der von den
Vertrauensmännern aufgestellten und von mir genehmigten Ortsbestimmungen die Be-
triebsleiter, Werkmeister, Fach= und Hilfsarbeiter jeder in seinem Arbeitsbereich mit
verantwortlich.
5.
Den industriellen und gewerblichen Abnehmern ist verboten, Aufträge ohne wei-
teres anzunehmen, durch deren Ubernahme sie zu einer Bergrößerung des ihnen zuge
billigten Gasverbrauches verankaßt oder genötigt werden.