Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

964 Nr. 137. 1917. 
Welianntmachung. 
In Gemäßheit der Bekanntmachung der Großh. Ministerien, Abteilung für Me- 
dizinalangelegenheiten und des Innern vom 23. Juli 1917 — Röl. Nr. 125 — zur 
Ausführung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs wird bestimmt: 
Zu III. Vor der Gewichtsermittelung sind bei dem Ausschlachten vom Tiere 
zu trennen: 
I. bei den Rindern: 
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der Schwanz. 
ist auszuschlachten, das sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden; 
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem ersten Halswirbel (im 
Genick) senkrecht zur Wirbelsäule; 
e) die Füße im ersten (unteren) Gelenke der Fußwurzeln über dem sogenannten 
Schienbein; 
d) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden Fett- 
polstern (Herz= und Mittelfett), jedoch mit Ausnahme der Fleisch= und Talg- 
nieren, welche mitzuwiegen sind; 
e) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle ge- 
legenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben sowie der Luftröhre und 
dem sehnigen Teile des Zwerchfelles; 
) das Rückenmark; 
8) die äußeren Geschlechtsorgane bei den männlichen Rindern; das Euter 
und Voreuter bei Kühen und über die Hälfte tragenden Kalben. 
II. bei den Kälbern. 
a) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der Fußwurzel; 
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und ersten Halswirbel (im Genickz; 
c) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit Ausnahme der 
Nieren; 
4) der Nabel und bei männlichen Kälbern die äußeren Geschlechtsorgane. 
III. bei dem Schafvieh: 
a) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der Fußwurzel: 
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem ersten Halswirbel:; 
c) bie Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit Ausnahme der 
ieren; 
4) bei Widdern und Hammeln die äußeren Geschlechtsteile, bei Mutterschafen 
die Euter. 
IV. bei den Schweinen: 
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre 
und Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und des Schmeres — 
Flohmen, Liesen —; 
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile.
	        
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