964 Nr. 137. 1917.
Welianntmachung.
In Gemäßheit der Bekanntmachung der Großh. Ministerien, Abteilung für Me-
dizinalangelegenheiten und des Innern vom 23. Juli 1917 — Röl. Nr. 125 — zur
Ausführung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs wird bestimmt:
Zu III. Vor der Gewichtsermittelung sind bei dem Ausschlachten vom Tiere
zu trennen:
I. bei den Rindern:
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der Schwanz.
ist auszuschlachten, das sogenannte Schwanzfett darf nicht entfernt werden;
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem ersten Halswirbel (im
Genick) senkrecht zur Wirbelsäule;
e) die Füße im ersten (unteren) Gelenke der Fußwurzeln über dem sogenannten
Schienbein;
d) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden Fett-
polstern (Herz= und Mittelfett), jedoch mit Ausnahme der Fleisch= und Talg-
nieren, welche mitzuwiegen sind;
e) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle ge-
legenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben sowie der Luftröhre und
dem sehnigen Teile des Zwerchfelles;
) das Rückenmark;
8) die äußeren Geschlechtsorgane bei den männlichen Rindern; das Euter
und Voreuter bei Kühen und über die Hälfte tragenden Kalben.
II. bei den Kälbern.
a) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der Fußwurzel;
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und ersten Halswirbel (im Genickz;
c) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit Ausnahme der
Nieren;
4) der Nabel und bei männlichen Kälbern die äußeren Geschlechtsorgane.
III. bei dem Schafvieh:
a) das Fell nebst den Füßen im unteren Gelenk der Fußwurzel:
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und dem ersten Halswirbel:;
c) bie Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit Ausnahme der
ieren;
4) bei Widdern und Hammeln die äußeren Geschlechtsteile, bei Mutterschafen
die Euter.
IV. bei den Schweinen:
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre
und Schlund, jedoch mit Ausnahme der Nieren und des Schmeres —
Flohmen, Liesen —;
b) bei männlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile.