Nr. 137. 1917. 967
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, wenn die bestehenden Ge-
sete keine höhere Strafe bestimmen mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände gemäß dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813)
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 10. August 1917, betreffend das Verbot gewerbs-
mäßiger Verarbeitung von Obst zu Obstwein.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom
20. Juli 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom
5. August 1916 (Rel. S. 911) wird in Wiederholung der bereits im Verwaltungs-
wege getroffenen Anordnungen hiermit bestimmt:
5 1.
Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein ist verboten.
Ausnahmen sind nur für die Herstellung von Heidelbeerwein und von Apfelwein
zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Apfel in frischem Zustande zum mensch-
lichen Henusse nicht geeignet sind. Über die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die
zuständigen Landesstellen, in Preußen die Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse
und Obst. Werden Ausnahmen zugelassen, so ist den Unternehmern die Verpflichtung
aufzuerlegen, daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladenindustrie zuzuführen sind.
§* 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen belegt. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: von Tilly.
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