Full text : Der Deutsche Reichstag.

Deutsche  Goldkronen,  Landesgoldmünzen  und  denselben  gleichgestellte
ausländische  Goldmünzen,  sowie  auch  grobe  Silbermünzen,  die  nicht  der
Thalerwährung  angehören,  sind  bis  zur  Außercourssetzung  als  Zahlung
anzunehmen,  soweit  die  Zahlung  nach  den  bisherigen  Vorschriften  in  diesen
Münzsorten  angenommen  werden  mußte.

Schon  vor  Eintritt  der  Reichsgoldwährung  können  alle  Zahlungen,
welche  gesetzlich  in  Münzen  einer  anderen  Währung  geleistet  werden
dürfen,  ganz  oder  teilweise  in  Reichsmünzen  nach  Maßgabe  der  vorgeschriebenen
  Umrechnung  geleistet  werden.“

Bei  der  Beratung  der  Vorlage  im  Reichstage  trat  überwiegend
die  Zustimmung  zu  den  leitenden  Gesichtspunkten  derselben  hervor.  Der
noch  einmal  auftauchende  Vorschlag  der  Doppelwährung  wurde  vom  Reichstag
  zurückgewiesen,  der  süddeutsche  Wunsch  auf  Ausprägung  von  2--Markstücken
  aber  mit  einer  knappen  Mehrheit  genehmigt.  Die  silbernen
Scheidemünzen  von  1  Mark  abwärts  wurden  nur  mit  den  Symbolen
des  Reichs  ausgestattet.  Die  Abzeichen  der  besondern  Landeshoheit
wurden  beseitigt,  während  bei  den  Goldmünzen  die  Bildnisse  der  Landesherren
  hatten  zugelassen  werden  müssen.

Von  höchster  Bedeutung  war  ein  anderer  Punkt,  nänlich  die
nach  langen  Kämpfen  endlich  durchgesetzte  und  dem  Münzgesetz  angehängte
  Clausel  (Artikel  18  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1873),  wonach
bis  zum  1.  Januar  1876  sämtliche  Banknoten  unter  100  Mark,  sowie
das  nicht  auf  Reichswährung  lautende  Staatspapiergeld  zu  verschwinden
hätten.  Diese  Clausel  fußte  auf  dem  Satz,  daß  ohne  Beschränkung  der
Papiergeldwirtschaft  jedes  Münzgesetz  unwirksam  bleiben  müsse.  Als
Ausfluß  dieses  Satzes  sind  die  beiden  Gesetze  anzusehen,  welche  in  den
Jahren  1874  und  1875  zur  Regelung  des  Staatspapiergeldes  und  des
Bankwesens  zu  stande  kamen.  Auf  letzteres  bezog  sich  ein  Antrag  der
Abgeordneten  Tellkampf,  Unruh  ꝛc.  in  der  Session  von  1373,  durch
welchen  der  Reichskanzler  aufgefordert  wurde,  in  Verfolg  des  Gesetzes
vom  27.  März  1870  über  die  ferneren  Ausgaben  von  Banknoten  baldmöglichst
  ein  Gesetz  über  das  Bankwesen  vorzulegen.

Elsaß-Lothringen  sollte  mit  dem  1.  Januar  1874  in  die  volle  Beteiligung
  der  deutschen  Verfassung  und  in  den  Genuß  der  darauf  begründeten
  politischen  Rechte  eintreten.

Der  zu  diesem  Zweck  dem  Reichstage  vorgelegte  Gesetzentwurf  enthielt
  im  wesentlichen  folgendes:

„Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  soll  in  Elsaß-Lothringen
vom  1.  Januar  1874  in  Wirksamkeit  treten;  —  das  Gebiet  des  Reichslandes
  tritt  somit  dem  in  der  Verfassung  bezeichneten  Bundesgebiete  zu;