Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und denselben gleichgestellte
ausländische Goldmünzen, sowie auch grobe Silbermünzen, die nicht der
Thalerwährung angehören, sind bis zur Außercourssetzung als Zahlung
anzunehmen, soweit die Zahlung nach den bisherigen Vorschriften in diesen
Münzsorten angenommen werden mußte.
Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen,
welche gesetzlich in Münzen einer anderen Währung geleistet werden
dürfen, ganz oder teilweise in Reichsmünzen nach Maßgabe der vorgeschriebenen
Umrechnung geleistet werden.“
Bei der Beratung der Vorlage im Reichstage trat überwiegend
die Zustimmung zu den leitenden Gesichtspunkten derselben hervor. Der
noch einmal auftauchende Vorschlag der Doppelwährung wurde vom Reichstag
zurückgewiesen, der süddeutsche Wunsch auf Ausprägung von 2--Markstücken
aber mit einer knappen Mehrheit genehmigt. Die silbernen
Scheidemünzen von 1 Mark abwärts wurden nur mit den Symbolen
des Reichs ausgestattet. Die Abzeichen der besondern Landeshoheit
wurden beseitigt, während bei den Goldmünzen die Bildnisse der Landesherren
hatten zugelassen werden müssen.
Von höchster Bedeutung war ein anderer Punkt, nänlich die
nach langen Kämpfen endlich durchgesetzte und dem Münzgesetz angehängte
Clausel (Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Juli 1873), wonach
bis zum 1. Januar 1876 sämtliche Banknoten unter 100 Mark, sowie
das nicht auf Reichswährung lautende Staatspapiergeld zu verschwinden
hätten. Diese Clausel fußte auf dem Satz, daß ohne Beschränkung der
Papiergeldwirtschaft jedes Münzgesetz unwirksam bleiben müsse. Als
Ausfluß dieses Satzes sind die beiden Gesetze anzusehen, welche in den
Jahren 1874 und 1875 zur Regelung des Staatspapiergeldes und des
Bankwesens zu stande kamen. Auf letzteres bezog sich ein Antrag der
Abgeordneten Tellkampf, Unruh ꝛc. in der Session von 1373, durch
welchen der Reichskanzler aufgefordert wurde, in Verfolg des Gesetzes
vom 27. März 1870 über die ferneren Ausgaben von Banknoten baldmöglichst
ein Gesetz über das Bankwesen vorzulegen.
Elsaß-Lothringen sollte mit dem 1. Januar 1874 in die volle Beteiligung
der deutschen Verfassung und in den Genuß der darauf begründeten
politischen Rechte eintreten.
Der zu diesem Zweck dem Reichstage vorgelegte Gesetzentwurf enthielt
im wesentlichen folgendes:
„Die Verfassung des Deutschen Reiches soll in Elsaß-Lothringen
vom 1. Januar 1874 in Wirksamkeit treten; — das Gebiet des Reichslandes
tritt somit dem in der Verfassung bezeichneten Bundesgebiete zu;