588 Nr. 146. 1917
8 1.
Als Selbstversorger im Sinne des § 7 der Reichsgetreideordnung gilt nur, wer
in die von der Gemeinde (vgl. § 12 der mecklenburgischen Verordnung, betreffend
Kommunalverbände vom 29. Juni 1917, Rbl. Nr. 112) zu führende Selbstversorger-
liste (& 3 dieser Anordnung) aufgenommen ist. Aufgenommen werden dürfenpnur die
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Angehörige ihrer Wirtschaft einschließ-
lich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit
sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Früchte der in Frage kommenden Art oder
daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben.
Als Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe gelten ihre Leiter; dabei ist es
unerheblich, ob sie Eigentümer oder Pächter sind. Den landwirtschaftlichen Betrieben
fernstehende Personen, die sich durch Pacht= oder ähnliche Verträge die Rechte von
Selbstversorgern zu verschaffen suchen, während sie die Bewirtschaftung des gepachteten
Bodens den Verpächtern überlassen, sind nicht als Selbstversonger zu betrachten. Läßt
ein außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes wohnender Eigentümer oder Pächter
den Betrieb durch Angestellte führen (z. B. eine kaufmännische Firma, eine Gesellschaft,
eine Genossenschaft u. dergl.), so kommen als Selbstversorger nur die im landwirt-
schaftlichen Betriebe lebenden Personen in Betracht, nicht aber Personen, die mit dem
landwirtschaftlichen Betrieb in keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen.
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die im
Eigentume von gemeinnützigen Anstalten (Irrenanstalten, Krankenhäusern, Waisen-
häusern u. dergl.) stehen und mit deren Betrieben verbunden sind, auch das Per-
sonal und die Pfleglinge dieser Anstalten. *17 ê*½
Inhaber von Zehntrechten oder ähnlichen, auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
beruhenden Rechten, z. B. Beamte, Geistliche, Lehrer, die aus ihrem Dienstverhältnisse
Anspruch auf Naturalabgaben haben, gelten nicht als Selbstversorger. Früchte, die
unter die Beschlagnahme fallen, dürfen ihnen daher nicht mehr von dem Verpflichteten
in Natur geliefert werden; die Entschädigung ist im Streitfalle nach § 12 der Reichs-
getreideordnung festzusetzen.
8 2.
Das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide wird nur solchen landwirt-
schaftlichen Betrieben zugestanden, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger
bis zum 15. September 1918. ausreichen. Es sind daher also für das Erntejahr 1917
nur noch „Vollselbstversorger“, nicht mehr sogenannte „Teilselbstversorger“ zuzulassen.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, welche für sich und ihre Wirtschafts-
angehörigen (§ 1 Abs. 1 dieser Anordnungen) das Recht der Selbstversorgung bean-
spruchen, haben dies unter Angabe der Zahl der Wirtschaftsangehörigen bis zum
25. August d. Is. dem Gemeindevorstande anzuzeigen und dabei glaubhaft zu machen,
daß das von ihnen gebaute Brotgetreide (Roggen und Weizen) zur Ernährung für sie
selbst und die von ihnen als Selbstversorger benannten Personen bis zum 15. Sep-
ttember 1918 ausreicht.
Die nachzuweisende Menge der Vorräte bestimmt ch nach den vom Bundesrat
gemäß § 7 der Reichsgetreideordnung auf den Kopf und Monat festgesetzten Säten.