Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 140. 1917. 989 
Ein landwirtschaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide 
im Erntejahr 1917 nicht zur Ernährung aller zum Betrieb gehörigen Selbstversorger 
hinreicht, darf so viel Wirtschaftsangehörige usw. (&§ 7 Abs. 2 der Reichsgetreideor - 
nung) wals Vollselbstversonger anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis zum 
15. September 1918 ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirtschaft sind 
als versorgungsberechtigte Personen anzumelden und mit Brotkarten zu versehen (ogl. 
& 5 dieser Anordnung). 6 4*5 
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunter- 
nehmer und ebenso die Uberlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den Kom- 
munalverband zu dem Zweck, die Selbstversorgung überhaupt oder in erweitertem 
Umfang zu ermöglichen, ist untersagt. " 
. 
Die Selbstversorgerliste ist von dem Gemeindevorstande nach dem vorgeschriebenen 
Muster zu führen. Abschrift ist dem Kommunalverband monatlich mitzuteilen. « 
§.1« 
d 
Ab= und Zugänge von Personen, die das Recht der Selbstversorgung in Anspruch 
genommen haben oder nehmen wollen, sind bis zum 20. eines jeden Monats zur Ab- 
änderung der Selbstversorgerliste bei dem Gemeindevorstand anzumelden; der Gemeinde- 
vorstand hat entsprechend diesen Anmeldungen die Liste allmonatlich zu ändern oder 
zu ergänzen. Die Abänderung ist dem Kommunalverband mitzuteilen. « 
» «.«-·..l·.l·l·t. 8 2 . 
In die Selbstversorgerliste nicht aufgenommene Unternehmer landwirtschaftlicher 
Betriebe oder Wirtschaftsangehörige werden mit Brot und Mehl auf Grund von Brot- 
karten versorgt. Für sie darf aus den Erntebeständen des Betriebes Brotgetreide oder 
Mehl nicht mehr verwendet werden. 
* 6. 
Selbstdersorger können durch eine bis zum 20. eines jeden Monats bei dem Ge- 
meindevorstand abzugebende schriftliche Erklärung die Selbstversorgung mit Wirkung 
vom 1. des nächsten Monats ab unter der Voraussetzung aufgeben, daß sich mindestens 
der auf die Zeit bis zum 15. September 1918 noch entfallende Bestand an Brotgetreide 
und Mehl noch in ihrem Besitz befindet. · 
Sie haben ihren Bestand an den Kommunalverband abzuliefern und erhalten 
damit von Anfang des nächsten Monats ab Anspruch auf Brot= und Mehlversorgung 
mit Brotkarten für sich und die bisher von ihnen versorgten Personen. « 
§7.. 
Das Recht der Selbstversorgung kann Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
von dem auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 bestellten Kommissar, welcher 
für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen Aushebungsbezirks zuständig ist, entzogen 
werden, wenn sie sich 
208“
	        
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