Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 140. 1917. 991 
Selbstversorger ergibt; nur der auf der Mahl= und Schrotlarte eingetragene Betrieb ist 
berechtigt, die Verarbeitung für den Selbstversorger vorzunehmen. 
ea zum Betriebe hrivater Schrotmühlen erforderliche polizeiliche Ausnahme- 
genehmigung (vgl. Rbl. 1917 Nr. 88) wird hierdurch nicht berührt. 
g 13. 
Mahl- und Schrotkarten dürfen nur für solche Mengen ausgestellt werden, daß 
der jeweilige Gesamtvorrat des landwirtschaftlichen Betriebsunternehmers an Mehl, 
Schrot, Grieß usw. seinen Selbstversorgerbedarf für höchstens zwei Monate erreicht. 
8 14. 
Vor der Beförderung der zu verarbeitenden Früchte zu dem Betriebe, der die 
Verarbeitung vornehmen soll, haben die Selbstversorger die Säcke mit dem vorge- 
schriebenen. Anhängezettel zu versehen, aus dem sich der Inhalt der Säcke nach Frucht- 
art und Gewicht, sowie Name und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhänge- 
zettel hat an dem Sack zu verbleiben, bis die Verarbeitung der Früchte erfolgt. Bei Ab- 
lieferung der hergestellten Erzeugnisse sind die Säcke wieder mit dem Anhängezettel zu 
versehen, nachdem dieser von dem verarbeitenden Betriebe ordnungsmäßig ausgefüllt ist. 
8 15. 
Der Selbstversorger hat dem verarbeitenden Betriebe gleichzeitig mit den zu ver- 
arbeitenden Früchten die Mahl= oder Schrotkarte zu übergeben. Ohne Mahl= oder 
Schrotkarte darf ein Betrieb Früchte von Selbstversorgern nicht annehmen. Menge- 
korn, welches mit Roggen oder Hülsenfrüchten vermischt ist, darf nur mit besonderer 
Genehmigung des Kommunalverbandes zum Verschroten angenommen werden. Der- 
artiges Mengekorn darf in der Mühle auch nicht gelagert werden. Der Betriebsleiter 
hat sofort nach Empfang der Früchte auf beiden Abschnitten der Mahl= oder Schrotkarte 
den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach erfolgter 
Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Flocken usw. sowie an 
Kleie und Abfall einzutragen. Abschnitt 1 der Mahl= oder Schrotkarte ist von dem 
Betrieb, nachdem das Verarbeitungsergebnis in das Mahlbuch (5 16) übertragen ist, 
dem Kommunalverband am Schluß jeden Monats einzureichen; Abschnitt 2 ist dem 
Scibstversorger mit dem Mehl usw. zurückzugeben und von ihm aufzubewahren. 
Die Verarbeitung der eingelieferten Früchte hat so schnell, als es nach den wirt- 
schaftlichen Verhältnissen des Betriebes möglich ist, zu erfolgen. 
Es ist den Betrieben mit Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet, kleinere 
Mengen von eingeliefertem Getreide, deren alleinige Ausmahlung nicht möglich oder 
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zusammen mit anderen gleichartigen 
Getreidemengen auszumahlen und dem Einlieferer aus der erzielten Gesamtmenge den 
auf ihn entfallenden Anteil zu geben. 
§s 16. 
Die Betriebe sind zur Führung eines Mahlbuches nach dem vorgeschriebenen 
Muster verpflichtet. In das Mahlbuch sind die Eingänge an Früchten und die Ausgänge 
an Verarbeitungserzeugnissen, sowie das Ergebnis der Verarbeitung täglich einzutragen.
	        
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