992 Nr. 140. 1917.
Der Betriebsleiter ist dafür verantwortlich, daß der Überbringer der Früchte und
der Abhoker der Erzeugnisse die Eintragungen in dem Mahlbuch als richtig bescheinigt.
Einc Durchschrift des Mahlbuches ist dem Kommunalverband am Ende eines
jeden Monats von dem Betrieb einzureichen.
8 17.
Die Betriebe sind zur restlosen Ablieferung der gesamten Erzeugnisse einschließlich
der Kleie und allen Abfalls an die Selbstversorger verpflichtet.
8 18.
Die Vereinbarung eines Verarbeitungslohnes, insbesondere eines Mahllohnes
in der Art, daß als Entgelt für die Verarbeitung statt eines Geldbetrages die Hingabe
eines Teils der zur Verarbeitung übergebenen Früchte oder der daraus hergestellten
Erzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig. Ebenso ist es unzulässig, dem Betriebe die
Menge an Früchten oder Erzeugnissen zu überlassen, die er bei der Herstellung der
etwa vereinbarten Pflichtmengen von Erzeugnissen erübrigt (Schwundesfparnisck.
W 19.
Fertige Erzeugnisse an Mehl usw. dürfen von einem Betriebe gegen unverarbeitete
Früchte der Selbstversorger oder gegen dasjenige Mehl, welches aus den vom Selbst-
versorger eingelieferten Früchten hergestellt ist, nur umgetauscht werden (Tauschmüllerei),
wenn der Betrieb dazu die besondere Genehmigung des Kommunalverbandes erhalten hat.
Dem Betriebe kann bei Erteilung solcher Genehmigung eine bestimmte Getreide-
usg überwiesen werden, die er ausmahlt, und mit der er zunächst den Tauschverkehr
esorgt.
Im übrigen ist es dem Inhaber oder Leiter des Betriebes strenge untersagt, Mehl
aus dem sonst vom Kommunalverband erhaltenen Getreide, an Selbstversorger abzugeben
und Mehl aus dem von Selbstversorgern eingelieferten Getreide an den Kommunal=
verbund zu liefern.
Über jeden Umtausch von Mehl ist vom Betriebsleiter genau Buch zu führen; ins-
besondere ist der Umtausch von Mehl in das Mahlbuch in Spalte „Bemerkungen“ einzu-
tragen, auch auf der Mahlkarte des Selbstversorgers zu vermerken. Ebenso ist auf dem
Anhängezettel — vgl. § 14 — ein entsprechender Vermerk über den Umtausch zu machen.
g 20.
Erweist sich der Inhaber oder Leiter eines Betriebes in der Befolgung der Pflichten
unzuverlässig, die ihm durch diese Anordnung auferlegt sind, so kann sein Betrieb durch
die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet durch den Kommissar des ritterschaftlichen
Bezirks des Kommunalverbandes geschlossen werden. An Stelle der Schließung des
Betriebes kann auch die Entziehung der Befugnis zur Verarbeitung von Früchten ver-
fügt werden. « «