1000 Nr. 141. 1917.
(4) Bekanntmachung vom 15. August 1917, betreffend die Inanspruchnahme
von Säcken.
Die nachstehende in Nr. 187 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Reichs-Sackstelle vom 7. d. Mts. über die Inanspruchnahme
von Säcken und die ebenda veröffentlichte Ausführungsbestimmung V der Reichs-
Sackstelle wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Ministeriums vom 26. Oktober 1916 in Nr. 169 des Rbl. hiermit zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
der Reichs-Sackstelle über die Inanspruchnahme von Säcken.
Auf Grund der 8§§ 9, 10, 23 der Bekanntmachung des Bundezrats über Säcke
vom 27. gur 1916 (REl- S. 834) wird folgendes bestimmt:
81.
Sämtliche Säcke, die mit Ware gefüllt von dem Verbraucher einschließlich Sack
erworben sind oder erworben werden, werden nach ihrer Entleerung für die Reichs-
Sackstelle in Anspruch genommen.
« §2-« .«
Die Eigentümer haben die nach § 1 in Anspruch genommenen Säcke den von
den zuständigen Sammelstellen mit dem Einsammeln beauftragten, mit Ausweis ver-
sehenen Personen vorzulegen und gegen Zahlung des Übernahmepreises E# 4) auszu-
liefern oder der Sammelstelle ihres Be6 unmittelbar zu übersenden. Im letzteren
Falle trägt der Ablieferer die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes,
von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
der Einladung.
Bis zur Ablieferung haben die Eigentümer die Säcke aufzubewahren, sie pfleglich
zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
8 3.
Werden die Säcke nicht spätestens 14 Tage nach der Entleerung von den mit
dem Einsammeln betrauten Personen abgefordert, so hat der Eigentümer, falls er die
Säcke nicht unmittelbar seiner Sammelstelle übbersendet, dieser von der Nichtabholung
schriftlich Mitteilung zu machen.