Nr. 141. 1917. 100
*4.
Für die Überlassung der Säcke sind dem Eigentümer bei handelsüblicher Be-
schaffenheit die vom Reichskanzler auf Grund des § 11 der Bekanntmachung des
Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Rcl. S. 834) für gebrauchte Säcke
festgesetzten Ubernahmepreise zu zahlen.
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Der Verkäufer ist verpflichtet, über den empfangenen Betrag in dem von dem
Einsammler geführten Annahmebuch durch seine Unterschriftsleistung Quittung zu er-
teilen. Dabei hat er anzugeben, ob er mit dem gebotenen Preise einverstanden ist.
Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, so setzt auf seinen Antrag die
für den Ort, von dem die Abgabe der Säcke erfolgen soll, zuständige höhere Verwal-=
tungsbehörde den Preis endgültig fest. Der Verpfkichtete hat die Säcke ohne Rücksicht
auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises auszuliefern.
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Ausgeschlossen von der Ablieferungspflicht sind nicht mehr verwendungsfähige
Säcke sowie geklebte Papiersäcke.
· §7.
Die Bestimmungen der §§ 2—5 finden auf Industrien oder Verbände, denen
die Rücknahme der leeren Säcke von der Reichs-Sackstelle ausdrücklich gestattet ist,
keine Anwendung.
· ·§8.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2, 3 werden nach § 28
Zisfer 2 und 4 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916
bestraft.
§ 9.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.
Ausführungsbestimmung V der Weichs-Sackstelle.
Auf Grund der §§ 9, 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom
27. Juli 1916 (RGBl. S. 834) wird folgendes bestimmt:
- Artikel I.
Die Ausführungsbestimmung IV der Reichs-Sackstelle vom 9. Oktober 1916
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 356, Deutschèr Reichsanzeiger Nr. 244 vom
16. Oktober 1916) wird aufgehoben.