Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1002 Nr. 141. 1917. 
Artikel II. 
Für den Verkehr mit gebrauchten Säcken gelten folgende Bestimmungen: 
§ 1. Der Aufkauf leerer Säcke erfolgt ausschließlich durch Personen, die hierzu 
die Genehmigung der Reichs-Sackstelle erhalten haben. Angehörigen eines mit dem 
Deutschen Reiche im Kriegszustande befindlichen Staates wird die Genehmigung zum 
Aufkauf nicht erteilt. Die für den Gewerbebetrieb vorgesehenen sonstigen gesetzlichen 
Verpflichtungen bleiben unberührt. 
2. Die Ermächtigung zum Aufkauf leerer Säcke wird nur für einen bestimm- 
ten Bezirk erteilt. 
§ 3. Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und nach 
Anerkennung der von der Reichs-Sackstelle besonders festgesetzten Bedingungen. 
§5 4. Die zugelassenen Händler werden eingeteilt in .« 
ackhändler, 
Sammelstellen, 
Lagerhalter. 
Händler mit mehreren Niederlassungen können nur einer Gruppe angehören. 
§* 5. Die Sackhändler haben den ihnen von ihrer Sammelsstelle zugeteilten 
Bezirk mindestens alle 14 Tage in allen Teilen zu bereisen und die leeren Säcke ein- 
zusammeln. Sie haben für die Säcke bei der Abnahme die vom Reichskanzler fest- 
gesetzten Höchstübernahmepreise zu bezahlen und die erworbenen Säcke an die zu- 
ständige Sammelstelle im tel-quel Zustande abzuliefern. 
Die Sackhändler erhalten für den Aufkauf eine auf ihren Namen flautende, mit 
der Unterschrift des Vorsitzenden der Reichs-Sackstelle versehene Ausweiskarte. Sie 
haben bei ihrer Tätigkeit die Ausweiskarte stets bei sich zu führen und auf Verlangen 
den Polizeiorganen und den Verkäufern von Säcken vorzuzeigen. 
§* 6. Die Sammelstellen haben alle von ihren Sackhändlern eingesam- 
melten Säcke sowie die ihnen von den Entleerern unmittelbar übersandten Säcke ab- 
zunehmen; letztere zu den vom Reichskanzler festgesetzten Höchstübernahmepreisen. Sie 
haben die Säcke ordnungsgemäß zu lagern, nach der Verkaufsliste zu sortieren und an 
den zuständigen Lagerhalter in tel-quel Zustande oder auf Verlangen des Lager- 
halters lochfrei in Wagenladungen abzuliefern. 
§* 7. Die Lagerhalter haben alle von ihren Sammelstellen erworbenen 
Säcke abzunehmen. Sie haben die Säcke auf ihrem Lager hinsichtlich Anzahl und 
Qualität zu prüfen, nach ihrer Verwendbarkeit zu sortieren, ordnungsgemäß zu lagern, 
der Reichs-Sackstelle monatlich zu melden und auf Abruf ab Verladestation zu den in 
der Anlage festgesetzten Verkaufspreisen zu verladen. 
Die Lagerhalter haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben 
über Art und Beschaffenheit der Säcke. » 
Sie haben Bedarfsanmeldungen bis zu 200 Säcken unmittelbar zu befriedigen. 
Solche Anmeldungen sind bei ihnen direkt anzubringen. 
8. Die Reichs-Sackstelle behält sich vor, ausnahmsweise die Aufgaben der 
Sackhändler, Sammelstellen und Lagerhalter für einzelne Industrien ganz oder teil- 
weise durch andere Organisationen ausführen zu lassen und diesen das ausschließliche 
Recht zum Erwerb von Säcken der betreffenden Art zu übertragen. Die zugelassenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.