Nr. 142. 1917. 1009
(2) Bekanntmachung vom 16. August 1917 zur Ausführung der Reichsgetreide-
ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917.
Auf Grund des § 71 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 wird
bestimmt:
1. Die Versendung der gemäß § 1 der Reichsgetreideordnung beschlag-
nahmten Früchte sowie der aus diesen Früchten hergestellten Erzeug-
nisse wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz, von
Orten innerhalb des Großherzogtums nach Orten außerhalb des Groß-
herzogtums darf nur auf Grund von Begleitpapieren erfolgen, die
von den Kreisbehörden für Volksernährung abgestempelt sind.
2. Die Befolgung dieser Bestimmungen ist von der Eisenbahn= und der
Flußbau-Verwaltung, von den Hafenverwaltungsbehörden und von
den Polizeibehörden zu überwachen.
3. Zuwiderhandlungen werden nach Ziffer 12 des § 79 der Reichs-
getreideordnung mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Schwerin, den 16. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 18. August 1917, betreffend die Heranziehung Jugend-
licher zu landwirtschaftlichen Arbeiten.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. März 1917 weist aus
gegebener Veranlassung das unterzeichnete Ministerium auf folgendes hin:
Landwirtschaftliche Betriebsunternehmer, die Jugendliche zu beschäftigen
wünschen, haben sich deswegen an die kriegswirtschaftliche Abteilung der Kreis-
behörde für Volksernährung zu wenden. Die kriegswirtschaftlichen Abteilungen
haben das Gesuch auf Grund der ihnen zugegangenen Listen zu erledigen bezw.
wenn sie aus diesen Listen geeignete Jugendliche nicht zur Verfügung stellen
können, sich wegen Zuweisung von Jugendlichen aus den Bezirken anderer
Kreisbehörden an die unterzeichnete kriegswirtschaftliche Abteilung zu wenden.
Schwerin, den 18. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Kriegswirtschaftliche Abteilung.
Im Auftrage: Walter.