Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1014. Nr. 143. 1917. 
b) Fässer usw., welche zu öffentlichen Zwecken, z. B. zum Besprengen 
der Straßen, zu Feuerpolizei= oder Feuerlöschzwecken verwendet werden; 
c) Fässer usw., welche für die allgemeine Bewirtschaftung ohne 
Bedeutung sind, wie Haushaltungsgeräte, Tragbütten, kleine Schöpf- 
gefäße, im Gebrauche befindliche Jauche-, Pfuhl-, Latrinen-, Abtritt-Fässer, 
Tonnen und Kübel, sowie die notwendigen Ersatzstücke, soweit sie nicht 
ohnehin in den Haushaltungen benötigt sind; 
d) Fässer usw., welche zur Aufbewahruna, Zubereitung und Versendung gif- 
tiger Stoffe gedient haben. Welche Stoffe als giftioe im Sinne dieser 
Vorschrift zu erachten sind, bestimmt der Reichskommissar für Faßbewirt- 
schaftung. - 
. II. Anmeldung. 
Zu §§ 1 und 6. 
Wer innerhalb des Deutschen Reiches von der Bekanntmachung betroffene Fässer, 
Kübel. Bottiche oder ähnliche Gebinde in Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, 
dieselben anzumelden. ' « « 
1. Zur Anmeldung sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch 
andere selbständige Rechtspersönlichkeiten (Handelsgesellschaften, Ge- 
nossenschaften, rechtsfähige Verbände, Gesellschaften und Vereine) verpflichtet: nicht 
dagenen Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften, die sich aus selbständigen 
Gesellschaften. Firmen oder Vereinen zusammensetzen. Für ihre Betriebe sind letztere 
allein meldepflichtio, ohne Rücksicht darauf, ob die Konzerne. Verbände oder Interessen- 
gemeinschaften durch Aktienbesitz. Geschäftsanteile oder in anderer Art an ihnen beteiligt 
sind oder nicht. Konzerne. Verbände oder Interessengemeinschaften gedachter Art gelten 
daher nicht als einzelne, alle ihre Mitglieder umfassende Betriebe im Sinne dieser Be- 
kanntmachung. Die Konzerne, Verbände oder Interessengemeinschaften haben indessen 
dieienigen Fässer usw. anzumelden, die sie unter ihrem eigenen Namen im Besitz oder 
Gewahrsam haben. - · 
2. Nur im Gebiete des Deutschen Reiches befindliche Fässer usw. sind 
anzumelden. Nicht in Betracht kommen hiernach im Auslande oder in besetzten Gebieten 
befindliche Fässer usw. 
3. Was unter Fässern. Kübeln, Bottichen und äbnlichen Gebinden zu ver- 
stehen ist. bemißt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Demgemäß gehören hierher 
auch z. B. Zuber, Schaffe, Eimer und andere mehr. nicht jedoch eiserne Flaschen und 
Zylinder. Auf die Stoffe. aus welchen die Fässer usw. heroestellt sind, kommt es nicht 
an. Demnach sind auch Fässer aus Eisen, Zement, Papier usw. anzumelden. Es macht 
keinen Unterschied, ob die Fässer usw. neu oder gebraucht, gefüllt oder entleert sind. 
Anzumelden sind auch die nach § 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Fässer. 
4. Im Sinne dieser Vorschriften ist unter Besitz die tatsächliche Verffaungs- 
gewalt, unter Gewahrsam die Innehabung für andere zu verstehen. Wer Fässer an 
einem von seinem Betriebs= oder Wohnsitze verschiedenen, nur ihm oder seinen Beauf- 
traaten zugänglichen Orte oder in Zweianiederlassungen oder ihm gehörigen Neben- 
betrieben lagern hat, muß demnach diese Fässer usw. anmelden. Werden aber die Fässer
	        
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