Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 7. 1917, 41 
Bekanntmachung. 
Unter Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers bestimmen wir: Die 
Preise der Faßbohnen Mrfen beim Absatz an die Verbraucher höchstens um 10 Pfg. für 
½ kg höher sein als die Fabrikationspreise. # . 
Dieser Aufschlag von 10 Pfg. stellt eine Vergütung für die Unkosten des Groß- 
und Kleinhandels sowie dessen Gewinn dar. 
Die Höchstpreise, zu denen Faßbohnen hiernach im Kleinhandel abgesetzt werden 
dürfen, betragen 
für roh eingelegte Faßbohnen 338 Pfg. für das ½ kg. 
für abgebrühte Faßbohnen 439 Pfg. für das ½ kg. 
Sind die von den Fabriken berechneten Preise geringer gewesen als die Höchst- 
preise, so sind die Kleinhandelspreise entsprechend herabzusetzen. 
Braunschweig, den 10. Januar 1917. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Dr. Kanter. " 
 
	        
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