Nr. 148. 1917. 1023
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Andere hler nicht besonders ge-
nannte- Fässer mit Angabe des Erläuterungen für die Ausfüllung.
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Gesamt-
eingelagert sind.
raum anzugeben.
Unterschrift:
(Name oder Firma)
meiden und den Weg für ankaufsweise Erfassung etwa vorhandener Bestände durch die
im Vertragsverhältnisse zur Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft stehenden Händler zu
ebnen, zum Zwecke der Gewinnung einer vorläufigen Übersicht größerer Faßbestände
angeordnet:
1.
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Wer innerhalb des Deutschen Reiches gewerbsmäßig Fässer herstellt, an-
oder verkauft oder verleiht, ist verpflichtet, soweit er am 15. Juli 1917
Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde in Gewahrsam hat, der Kriegs-
wirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle,
Abteilung für Fässer, Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, bis zum 24. Juli
1917 schriftlich anzuzeigen
a) die Anzahl der Gebinde, .
b) den Rauminhalt in Litern jedes einzelnen Gebindes,
JP0) den Zweck, zu dem die Gebinde dienen oder zuletzt gedient haben,
d) den Ort, wo sich die Gebinde befinden,
e#) den Eigentümer der Gebinde.
Dieser Anzeigepflicht unterliegen auch alle Kriegsgesellschaften und Kriegs-
stellen, die zur Versendung der ihrer Bewirtschaftung unterliegenden Gegen-
stände, Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde verwenden, alle Kom-
munalverwaltungen und Kommunalverbände.
.Fässer, Kübel, Bottiche und ähnliche Gebinde, die sich am 15. Juli 1917
auf dem Transport befinden, sind unmittelbar nach ihrer Ankunft anzu-
zeigen, soweit eine der nach 1 und 2 anzeigepflichtigen Personen oder Stellen
den Gewahrsam an ihnen erlangt.
Berlin den 6. Juli 1917.
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung.
Geheimer. Rat Dr. Beutler.
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Ist bei größeren Betrieben die henaue Angabe
32 33. der Zahl und des Rauminhalts nicht möglich, so
ist die ungefähre Anzahl der Gebinde anzugeben,
wle sie buchmäßig in die Keller, Schuppen usw.
Der Rauminhalt ist in diesen Fällen nachden
üblichen Bemessungen mit entsprechendem Spiel-