1030 Nr. 144. 1917.
F. 5. .-,
Unternehmer von Mühlen und sonstigen Vorrichtungen der im § 1 bezeichneten
Art, die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbebetrieb angemeldet haben, bedürfen
einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde, daß die Anmeldung des Gewerbebetriebes.
nicht zur Umgehung der Vorschriften über die nichtgewerblichen Schrotmühlen erfolgt ist.
Andernfalls finden auf sie die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.
8 6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis. zu einem
Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden.
Die Zivilbehörden wollen für Bekanntgabe Sorge tragen.
Meine frühere Verfügung vom 7. April .1917, KVBl. Nr. 708, wird hiermit
aufgehoben.
v. Falk.
(5) Bekanntmachung vom 18. Auguft 1917, betreffend Petroleum.
ie Befugnisse der Landeszentralbehörde aus § 6 der Bundesratsverordnung
über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände
vom 8. Juli 1915, 21. Oktober 1915 und 1. Mai 1916 (RGBl. 1915
S. 420, S. 683 und 1916 S. 350) werden hierdurch der Landesbehörde für
Volksernährung übertragen.
Die demgemäß von der Landesbehörde erlassenen Anordnungen werden
nachstehend zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerrum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Wekanntmachung,
betreffend die Regelung des Verkehrs mit Petroleum.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Höchstpreise für Petroleum und
die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (NRGl. S. 420), 21. Oktober
1915 (Röl. S. 683) und 1. Mai 1916 (REcBl. S. 350) und auf Grund der heute
dazu ergangenen Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern
werden zur Regelung der Abgabe von Petroleum an Verbraucher zu Leucht= und
Kochzwecken nachstehende Anordnungen erlassen.