Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 149. 1917. 1057 
Monats Oktober zum Umtausch gegen Empfangsbestätigung bei den zuständigen Orts- 
behörden einzureichen sind. 
Berli , den 20. August 1917. 
Der Überwachungsausschuß der Seifenindustrie. 
Gustav Kuntze. 
( Bekanntmachung vom 27. August 1917 über Brennspiritus. 
Nachstehende in Nr. 200 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle vom 22. August 1917 
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Vorschriften der Verord- 
nung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände (Rbl. Nr. 112), 
finden Anwendung. 
Schwerin, den 27. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Sekanntmachung über Brennspiritus. 
1. Vom 1. September d. Is. an dürfen bis auf weiteres monatlich wieder 25 
Hundertteile derjenigen Menge, welche im gleichen Monat des Jahres 1915 für häus- 
liche Zwecke (Flaschenspiritus) verbraucht worden ist, zu denselben Zwecken in den Ver- 
kehr gebracht werden. 
Von diesen 25 Hundertteilen werden 
20 Hundertteile zum Preise von 55 Pf. für das Liter gegen Be- 
zugsmarken, die von den Kommnnalverbänden ausgegeben werden, 
der Rest von 
5 Hundertteilen zum Preise von 1,50 Mark für das Liter ohne Be- 
zugsmarken 
geliefert. 
Der Spiritus zum Preise von 55 Pf. für das Liter ist ausschließlich zur Befriedi- 
gung des Bedürfnisses minderbemittelter Personen bestimmt, die ihn 
zu Koch-, Heiz= und Leuchtzwecken benötigen und denen Elektrizität, Gas 
oder Petroleum nicht zur Verfügung steht, 
sowie zur Deckung des Bedarfs von Personen, die den Spiritus für Zwecke 
der Kranken-und Säuglingspflege 
unbedingt gebbraucher. 
, Die Verteilung der Bezugsmarken an die einzelnen Gemeindebehörden wird in 
Zukunft nicht mehr durch die Großvertriebsstellen, sondern durch die Kommunalverbände 
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