1060 Nr. 150. 1917.
Abw. Nr. 17 784/. Nr. 1638. Altona, den 21. August 1917.
Anmeldepflicht
für Staatenlose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit
nicht festzustellen ist.
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich für den Befehlsbereich des
IX. Armeekorps:
Die Verordnung vom 7. Juni 1915 (KVBl. Nr. 1389 S. 505) findet Anwen-
dung auch auf Staatenlose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht fest-
zustellen ist.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 29. August 1917, betreffend verschärften Schutz der
Gärten und Felder.
Die nachstehende Verordnung des stellvertr. Generalkommandos des IX. Armee-
korps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 29. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Altona, den 25. August 1917.
verordnung,
betreffend verschärften Schutz der Gärten und Felder.
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit bestimme ich für das Gebiet des Groß-
herzogtums Mecklenburg-Schwerin folgendes:
Das Betreten der Gärten und Felder ist während der Nachtzeit nur Personen
gestattet, die ihre Berechtigung zum Betreten des betreffenden Landstückes durch Vor-
zeigen eines von der zuständigen Polizeibehörde ausgestellten Ausweises dartun können.
Welcher Zeitraum als Nachtzeit im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist, be-
stimmt die zuständige Ortspolizeibehörde.