1062 Nr. 150. 1917.
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (RG#Bl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird Nadelschnittholz, das nicht für den eigenen
Verbrauch bestimmt ist, betroffen, ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland hergestellt oder
aus dem Reichsausland eingeführt ist.
8 2.
Verfügungsbeschränkung.
Alles von dieser Bekanntmachung betroffene Nadelschnittholz (§& 1) unterliegt
beim Hersteller und Einführer einer Verfügungsbeschränkung nach Maßgabe der nach-
stehenden Anordnungen.
8 3.
Verfügungsbeschränkung des Herstellers.
Jeder Hersteller von Nadelschnittholz darf über ½ seiner monatlichen Erzeugung.
an Nadelschnittholz (Freiteil) frei verfügen.
Über die anderen ⅜58 der monatlichen Erzeugung an Nadelschnittholz (Pflichtteil)
darf nur verfügt werden, soweit es sich um die Erzeugung des jeweils laufenden und.
des jeweils folgenden Monats handelt, und nur so lange, als nicht die für den Her-
Helngert dieses Nadelschnittholzes zuständige Kriegsamtstelle den Pflichtteil bean-
prucht hat. .
Wird der Pflichtteil des Herstellers von der Kriegsamtstelle beansprucht, so dürfen
die ⅜ seiner Erzeugung nur an einen gemäß § 4 zugelassenen Großhändler oder an die
für den Herstellungsort des Holzes zuständige Königliche Stellvertretende Intendantur
gemäß den vom Königlichen Kriegsministerium erlassenen Liefervorschriften veräußert
und geliefert werdem. Diese Veräußerung und Lieferung ist nur zulässig zu höchstens.
den vom Königlichen Kriegsministerium den Königlichen Stellvertretenden Intendan-
turen jeweils vorgeschriebenen Richtpreisen.
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil kann aufgehoben werden, wenn-
die Lieferung des beanspruchten Pflichtteils nicht in den Sorten und den Mengen-
anteilen der Sorten erfolgt, die von der Königlichen Stellvertretenden Intendantur-
unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse des Herstellers vorgeschrieben werden.
I der Pflichtteil innerhalb des Monats seiner Erzeugung nicht beansprucht oder-
der Ankauf des beanspruchten Pflichtteils bei einem Angebot an die Königliche Stell-
vertretende Intendantur von dieser oder bei einem Angebot an einen zugelassenen Groß-
bändler sowohl von diesem als auch von der zuständigen Königlichen Stellvertretenden
Intendantur abgelehnt worden, so kann der Hersteller auch über den Pflichtteil seiner-
Erzeugung frei verfügen.