Nr. 150. 1917. 1063
8 4.
Großhändler für Nadelschnittholz.
Die Liste der für den Ankauf des Pflichtteils an Nadelschnittholz zugelassenen
Großhändler wird in den amtlichen Blättern veröffentlicht werden und liegt bei jeder
Kriegsamtstelle aus.
Der zugelassene Großhändler hat seine Ankaufsberechtigung durch einen von der
Königlichen Stellvertretenden Intendantur auszustellenden Ausweis nachzuweisen. In
dem Nachweis ist die Bestimmung enthalten, daß die Militärverwaltung für die ge-
schäftliche Betätigung des zugelassenen Großhändlers keine Gewähr übernimmt.
Als Verkauf des Pflichtteils im Sinne des § 3 gilt nur ein solcher, bei dem der
zugelassene Großhändler und der Verkäufer über den Verkauf Bescheinigungen nach dem
von der Königlichen Stellvertretenden Intendantur vorgeschriebenen Muster austauschen.
l 5.
Verfügungsbeschränkung bei Einfuhr.
Wer Nadelschnittholz aus dem Reichsausland einführt, darf über ½ der jeweils
eingeführten Menge (Freiteil) frei verfügen.
Die übrigen ⅜ des zur Einfuhr kommenden Nadelschnittholzes (Pflichtteil) dürfen
nur an die für die Grenzstation der Einfuhr zuständige Königliche Stellvertretende In-
tendantur gemäß den vom Königlichen Kriegsministerium erlassenen Liefervorschriften
und zu höchstens den vom Königlichen Kriegsministerium den Königlichen Stellvertre-
benden Intendanturen jeweils vorgeschriebenen Richtpreisen veräußert und geliefert
werden.
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil wird davon abhängig gemacht,
daß die Lieferung des Pflichtteils in den Sorten und den Mengenanteilen der Sorten
erfolgt, die die Königliche Stellvertretende Intendantur aus dem zur Einfuhr kom-
menden Nadelschnittholz bestimmt.
Hat die Königliche Stellvertretende Intendantur den Ankauf dieser 3⅜8 abgelehnt,
so darf frei über sie verfügt werden.
8 6.
Ausnahmen.
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die für den Herstellungsort des
Nadelschnittholzes oder die für die Grenzstation der Einfuhr zuständige Kriegsamt-
stelle befugt, von der Verpflichtung zur Lieferung des Pflichtteils zu befreien oder in ge-
eigneten Fällen Lieferungen an Reichs= oder Staatsbehörden auf den Pflichtteil an-
zurechnen.
§5 7.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. August 1917 in Kraft.
Altona, den 31. August 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
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