Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 151. 1917. 1067 
8 5. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1917 in Kraft. 
Altona, den 1. September 1917. 
Stellvertr. Generalkommondo IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 1. September 1917, betressend Bestandserhebung von 
Grubenholz. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage wird hiermit zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 1. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekannfmachung 
Nr. N. II. 923/6. 17. K.R.A, 
betreffend Bestandserhebung von Grubenholz. 
Vom 1. September 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. 
S. 604) ) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- 
*) Wer vorsäßlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung 
oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vor- 
geschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch 
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt wer- 
den, ohne Unterschied, ob sie dem Anskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
wichtein. bder Ksi rteilt addenunchge 1 swollstänage Angaben macht, oder wer 
ahrlässig die vorgeschriebenen Lager er einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mi - 
strafe bis zu 3000 Mark bestraft. ¾ bt. mit Geld 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.