Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 151. 1917. 109 
ministeriums in Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 A, durch Postkarte anzufor- 
dern sind. 
Die Postkarte soll nichts anderes enthalten als: 
. die Aufschrift: „Grubenholzbestandsaufnahme“; * 
. die Anforderung der gemäß § 6 vorgeschriebenen Meldescheine nach Art 
und Zahl einschließlich der für die Abschrift erforderlichen Meldescheine; 
3. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmen- 
stempe 
5 6. 
Meldescheine. 
Die Meldungen sind auf Meldeschein A, B oder C zu erstatten, je nach dem 
Lagerort der zu meldenden Gegenstände. 
Es ist zu melden: 
auf Meldeschein B und C für die Bezirke der Königlichen Stellvertretenden 
Generalkommandos des V. und VI. Armeekorps, und zwar: 
auf Meldeschein B für das Revier Oberschlesien, 
auf Meldeschein C für das Revier Niederschlesien; 
auf Meldeschein A für die Bezirke aller übrigen Königlichen Stellvertre- 
tenden Generalkommandos, für das Revier der Holzbeschaffungsstelle West 
(Essen) und für das Revier der Holzbeschaffungsstelle Mitte (Halle a. S.). 
Die Meldescheine sind ordnungsmäßig auszufüllen und postfrei einzusenden. 
Der Briefumschlag ist mit der Aufschrift „Grubenholzbestandsaufnahme“ zu 
versehen. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrit, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
& 7. 
Lagerbuchführung. 
4 Jeder Meldepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu 
führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwen- 
dung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein Lagerbuch führt, 
braucht er kein besonderes einzurichten. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung der Ge- 
schäftsbriefe oder Geschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sowie die Besichtigung 
der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu 
vermuten sind. 
8 8. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff= 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 11, nseohsos= 
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