Nr. 152. 1071
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 3. September 1917.
Inyalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats
über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917.
(2) Bekanntmachung, betreffend Versorgung der aus dem Heere und der
Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung. (3) Bekannt-
machung, betreffend die Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften.
(4) Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme der im Besitze von
Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie
Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bertt-, Haus= und Tischwäsche.
(5) Bekanntmachung, betreffend Verwendung hinter der Front.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 28. August 1917 zur Ausführung der Verordnung
des Bundesrats über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte vom 23. Juli
1917.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1917 über Ol-
früchte und daraus gewonnene Produkte (Rel. S. 646 ff.) wird folgendes
bestimmt:
J.
Ortsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Ziffer 2 der Bundesratsverord-
nung ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von dem ritterschaftlichen Gebiete, in wel-
chem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Be-
zirks des Kommunalverbandes obliegen.
Beschwerden gegen die Verfügungen der Ortsbehörde führen an die Landes-
behörde für Volksernährung in Schwerin, welche endgültig entscheidet.
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