Nr. 152. 1917. 1073
Bellanntmachung,
betreffend Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger
mit bürgerlicher Kleidung.
Vom 25. August 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs-
stelle vom 22. März 1917 (RBl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
8 1.
Die Kommunalverbände haben öffentlich bekannt zu machen, wann sie mit der
vorgeschriebenen Veräußerung von Kleidungsstücken an bedürftige entlassene Krieger
beginnen, die in der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betreffend Verwen-
dung getragener Männeroberkleidung zur Versorgung der aus dem Heere und der
Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung, vom 23. Juli 1917 (Mittei-
lungen Nr. 25 der Reichsbekleidungsstelle vom 28. Juli 1917, Reichsanzeiger Nr. 178)
vorgeschrieben ist. Der Beginn ist spätestens auf den 1. Oktober 1917 anzuberaumen.
* ?2.
Von dem Tage ab, an dem ein Kommunalverband mit der Versorgung beginnt,
dürfen in seinem Bezirke gemeinnützige Wohlfahrts-, Unterstützungs= und Fürsorge-
unternehmen Kleidungsstücke für Männer, und zwar Röcke, Jacken, Westen, Joppen,
Hosen, Wintermäntel und Umhänge mit Ausschluß der Fracks und Gehröcke, an die
aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger nur gegen eine Bescheinigung des
zuständigen Kommunalverbandes des Inhalts unentgeltlich abgeben (schenken), daß
der Empfänger die notwendigsten Kleidungsstücke der genannten Art nicht besitzt und
derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen
nicht kaufen kann. Die Bescheinigung ist auf dem in der Anlage zu der im § 1 ge-
nannten Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Juli 1917 enthaltenen
Vordruck auszustellen. Für die unentgeltliche Abgabe fällt das auf dem Vordruck auf-
gedruckte Erfordernis der Hingabe eines Bezugscheins weg.
Die Schenkgeber haben die empfangenen Bescheinigungen durch deutlichen Ver-
merk ungültig zu machen (lochen und dergl.), die ungültigen Scheine zu sammeln und
am 1. jeden Monats an den Kommunalverband abzuliefern, der sie ausgestellt hat.
Der Kommunalverband hat die ungültigen Scheine der zuständigen Bezugsschein-
ausfertigungsstelle zum Vermerk auf der Personalkarte zu übersenden.
* 3.
Unteroffizieren und Mannschaften de Heeres und der Marine, die während der
Dauer des Krieges nur zeitweilig entlassen (zurückgestellt) worden sind, insbesondere
weil sie bei Behörden oder kriegswirtschaftlichen Unternehmungen nicht zu entbehren
sind, soll eine Bescheinigung nach § 4 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
vom 23. Juli 1917 nur bei besonderer Bedürftigkeit ausgestellt werden. Solchen Ent-
lassenen soll in den Fällen künftiger endgültiger Entlassung nicht nochmals eine Be-
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