Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1074 Nr. 152. 1917. 
scheinigung ausgestellt werden. Dies ist ihnen vor Ausstellung der Bescheinigung mit- 
zuteilen. 
84. 
Wer den in § 2 Absatz 1 Sa 1, Abs. 2 Satz 1 getroffenen Bestimmungen zuwider 
handelt, wird mit Gefängnis bis zu. einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000.— 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Berlin, den 25. August 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Stadtrat Dr. Temper, 
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung. 
(3) Bekanntmachung vom 30. August 1917, betreffend die Verwendung von 
Wäsche in Gastwirtschaften. 
Nachstehende in Nr. 202 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. d. Mts., betreffend Anderung 
der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Verwendung von 
Wäsche in Gastwirtschaften vom. 14. Juli d. Is. wird unter Bezugnahme auf 
die diesseitige Bekanntmachung vom 24. Juli d. Is. in Nr. 125 des Rbl. 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die 
Verwendung von Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917. 
Vom 25. August 1917. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 (RG#l. S. 257) wird folgendes bestimmt: 
Im § 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die Verwendung
	        
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