Nr. 152. 1917. 1075
von Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 165, Mittei-
lungen Nr. 23 S. 86) werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt:
Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von
vornherein nur zur Halzplatten. mit einem Überzug aus Web-, Wirk- oder
Strickwaren oder Filz als Unterlage für das Tischtuch bestimmt waren, und
die auch vor dem 25. August 1917 mit einem solchen Überzug dauernd
benutzt worden sind, dürfen auch fernerhin mit einem Tischtuche auf der
Unterlage bedeckt werden.
Polierte, lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keine Platten im
Sinne des Absatz 3. «
Die nach Absatz 3 noch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach einer
jedesmaligen Benutzungszeit von wenigstens 2 Tagen ausgewechselt werden.
Das Bedecken des Tischtuches oder einzelner Teile desselben mit weiteren
Tüchern ist verboten.
Berlin, den 25. August 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(4) Bekanntmachung vom 30. August 1917, betreffend Beschlagnahme der im
Besitze von Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie
Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus= und Tischwäsche.
Nachstehende in Nr. 202 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. d. Mts. über Beschlagnahme der
im Besitze von Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben
sowie Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus= und Tischwäsche wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mimsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.