Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 152. 1917. 1075 
von Wäsche in Gastwirtschaften vom 14. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 165, Mittei- 
lungen Nr. 23 S. 86) werden folgende Absätze 3, 4 und 5 angefügt: 
Tische, deren Holzplatten derart roh hergerichtet sind, daß sie von 
vornherein nur zur Halzplatten. mit einem Überzug aus Web-, Wirk- oder 
Strickwaren oder Filz als Unterlage für das Tischtuch bestimmt waren, und 
die auch vor dem 25. August 1917 mit einem solchen Überzug dauernd 
benutzt worden sind, dürfen auch fernerhin mit einem Tischtuche auf der 
Unterlage bedeckt werden. 
Polierte, lackierte oder gestrichene Tischplatten sind keine Platten im 
Sinne des Absatz 3. « 
Die nach Absatz 3 noch zulässigen Tischtücher dürfen erst nach einer 
jedesmaligen Benutzungszeit von wenigstens 2 Tagen ausgewechselt werden. 
Das Bedecken des Tischtuches oder einzelner Teile desselben mit weiteren 
Tüchern ist verboten. 
Berlin, den 25. August 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(4) Bekanntmachung vom 30. August 1917, betreffend Beschlagnahme der im 
Besitze von Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie 
Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus= und Tischwäsche. 
Nachstehende in Nr. 202 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. d. Mts. über Beschlagnahme der 
im Besitze von Hotels, Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben 
sowie Wäscheverleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus= und Tischwäsche wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mimsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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