1076 Nr. 152. 1917.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahme der im Besitze von Hotels, Gast-
und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie Wäscheverleihseschäften
befindlichen Bett-, Haus= und Tischwäsche.
Vom 25. August 1917.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 22. März 1917 über Befugnisse der
Reichsbekleidungsstelle (ReBl. S. 257) in Verbindung mit der Bekanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen vom 4. April 1917
(Reichsanzeiger Nr. 82) wird folgendes bestimmt:
I. Beschlagnahme.
5 1.
Bett-, Haus= und Tischwäsche, die sich im Besitze von Gewerbe= und gemeinnützigen
Betrieben befindet, die auf die Beherbergung oder Beförderung von Personen oder den
Verkauf von Lebens= oder Genußmitteln zum Verzehr an Ort und Stelle gerichtet sind,
insbesondere Hotels, Pensionen, Logierhäusern, privaten (nicht öffentlich-rechtlichen)
Krankenanstalten, einschließlich Genesungs= und Erholungsheimen, Gast-, Schank= und
Speisewirtschaften, Personenschiffahrts-, Schlaf= und Speisewagenbetrieben und dergl.
wird, soweit sie zum Gebrauche in den bezeichneten Betrieben bestimmt ist, beschlag-
nahmt. Das gleiche gilt von der im Besitze von Wäscheverleihgeschäften befindlichen
Wäsche der bezeichneten Art.
Dio Beschlagnahme erstreckt sich auf die gesamte vorhandene Bett-, Haus= und
Tischwäsche ohne Rücksicht darauf, ob sie gebraucht oder ungebraucht ist.
*5 2.
Als Bett-, Haus= und Tischwäsche gilt alle weiße und farbige Wäsche, die zum
Beziehen oder Bedecken von Betten, zum Gebrauche im Wirtschafts= oder Küchenbetriebe
oder in Aufenthalts= oder Speiseräumen bestimmt ist, insbesondere Bettbezüge, -decken
und -laken, Bademäntel und -ztücher, Hand= und Mundtücher, Tischtücher und deecken,
Wirtschafts= und Scheuertücher.
g 3.
Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände, zu deren Herstellung
ausschließlich Papiergarne verwendet sind
8 4.
Die Beschlagnahme wird sofort wirksam.