Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1078 Nr. 152. 1917. 
§9. 
Die Anmeldung der beschlagnahmten Gegenstände hat nach Gattungen getrennt zu 
erfolgen. Sie darf nur auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldekarten erstattet 
werden. Diese sind, soweit sie nicht bis zum 24. September 1917 von der zuständigen 
Behörde den Meldepflichtigen zugesandt werden, von diesen bei der Reichsbekleidungs- 
stelle (Volkswirtschaftliche Abteilung) anzufordern. 
Die Meldekarten müssen spätestens am 15. Oktober 1917 bei der Reichsbeklei- 
dungsstelle eingereicht werden. 
Mitteilungen anderer Art dürfen auf den Meldekarten nicht vermerkt werden. 
§ 10. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß § 3 der Bundes- 
ratsverordnung vom 22. März 1917 über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
Berlin, den 25. August 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
(5) Bekanntmachung vom 30. August 1917, betreffend Verwendung hinter der 
Front. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Mai d. Is., betreffend 
Verwendung hinter der Front, Rbl. Nr. 75 S. 529, wird die nachstehende Be- 
kanntmachung des Koöniglichen stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 25. d. Mts. hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 30. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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