Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 152. 1917. 1079 
IIf. Nr. 131 957. Nr. 1677. Altona, den 25. August 1917. 
Gesuche um Verwendung hinter der Front. 
Eine Verwendung hinter der Front kommt nur dann in Frage, wenn der Re- 
klamierte Vater einer größeren Anzahl unversorgter Kinder, mindestens 5, ist, oder 
wenn es sich tatsächlich um den letzten lebenden Sohn zur Erhaltung des Familien= 
stammes handelt, nachdem bereits schwere Blutopfer gebracht sind. 
In jedem Falle sind aber die militärischen Interessen in 
erster Linie maßgebend. 
Genaue und vollständige Angabe der militärischen Anschrift des Reklamierten 
und der Adresse des Antragstellers ist unbedingt erforderlich. 
In den Gesuchen müssen die Familienverhältnisse (wieviel Kinder vorhanden, 
oder wieviele Söhne und welche davon gefallen sind) beglaubigt sein, und zwar in 
den Städten durch die Magistrate oder Polizeibehörden; auf dem Lande in Preußen 
durch die Landratsämter, in beiden Mecklenburg durch die Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommissionen. · 
Um die Erledigung solcher Gesuche zu beschleunigen, was unter allen Umständen 
anzustreben ist, sind sie durch die vorgenannten Behörden oder durch die Antragsteller 
mit der behördlichen Beglaubigung unmittelbar an das stellv. Generalkommando 
IX. Armeekorps, Abteilung IIf,Altona, einzureichen. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung in geeigneter 
Theise in sämtlichen Tageszeitungen des Korpsbereichs zur öffentlichen Kenntnis zu 
ringen. 
v. Falk. 
  
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