Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 153. 1917, 1085 
den Lamen lautenden Ausweiskarten versehen und sind von der Vg. ständig zu über- 
wachen. 
Die Aufkäufer haben bei ihrer Tätigkeit die Ausweiskarten, die Unterbevoll- 
mächtigten überdies einen von dem bevollmächtigenden Faßhändler mit Firmenstempel 
und Unterschrift zu versehenden und von der Vg. gegengezeichneten Berechtigungs- 
ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen der Polizeiorgane und ver Verkäufer 
vorzuzeigen. 
Die Formblätter für die Ausweiskarten und Berechtigungsausweise werden von 
der K. W.A.G. bestimmt. « · 
Die K. W. A. G. kann die von ihr erteilten Ausweise jederzeit wieder entziehen. 
Im Falle der Entziehung steht die Vg. dafür ein, daß die Ausweiskarten sofort, 
längstens innerhalb von 10 Tagen, nachdem ihr die Entziehung mitgeteilt worden ist, 
der K. W.A.G. zurückgegeben werden. 
Die Namen der mit Ausweiskarten der K.W.A.G. versehenen Personen werden 
auf Veranlassung der K.W. A.G. öffentlich bekanntgegeben; bei Entziehung der Aus- 
weiskarten wird in gleicher Weise verfahren. 
*5 3. 
Die Vg. verpflichtet sich, die sämtlichen aufgekauften sowie die etwa schon im 
Besitz der zum Aufkauf berechtigten Personen befindlichen beschlagnahmten Fässer so 
schnell als möglich aufzuböttchern, sie sach= und fachgemäß, tunlichst in kühlen, gedeckten 
Räumen, feuersicher und unter Beobachtung der feuerpolizeilich oder sonst vorgeschrie- 
benen Schutzmaßnahmen einzulagern, gegen Feuer zu versichern und in gebrauchs- 
fähigem Zustande zur Verfügung der K.W.A.G. zu halten. 
ziue Verbindlichkeit zu restloser Abnahme der Fässer übernimmt die K.W.A.G. 
indes nicht. " 
Die K. W. A. G. hat das Recht, die Läger der einzelnen zum Aufkauf ermächtigten 
Personen zu kontrollieren, jederzeit in ihren Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen und 
die Abstellung etwa vorgefundener Mißstände zu fordern. 
ässer, deren Aufböttcherung die Vg. innerhalb einer angemessenen von der 
2828 zu setzenden Frist nicht ausführen zu können erklärt, sind auf Verlangen der 
.W. A. G. einer anderen von dieser zu bezeichnenden Stelle auf Kosten der Vg. zu 
übergeben. 
* 4 
Die Vg. hat bis auf weiteres am 1. und 15. jedes Monats der K.W.A.G. eine 
Bestandsanzeige über sämtliche aufgekauften Fässer, die gebrauchs= und versandfähig 
am Lager befindlichen getrennt von den übrigen, nach Lägern und nach Faßarten ge- 
ordnet, zu übersenden. ß 
5 
Die der Vg. zustehenden Verkaufspreise sind Fixpreise, die von der K. W. A. G. nach 
Gehör der Vg, einseitig festgesetzt werden und von zwei zu zwei Monaten nach Gehör 
der Vg. durch schriftliche Mitteilung an diese geändert werden können. 
Die Preise gelten ab Versandstation und schließen die Vergütung der Aufböttche- 
rung, Lagerung bis zu drei Monaten, Transport zur Versandstation, sowie Feuer- 
versicherungs= und Verladekosten ein. Eine über den Zeitpunkt von drei Monaten
	        
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