Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1086 Nr. 153. 1917. 
binausgehende Lagerung ist, sofern die Vg. spätestens vor Ablauf der drei Monate auf 
den Fristablauf hingewiesen hat, von dem etwaigen Abnehmer nach vem zeit= und 
ortsüblichen Satze zu vergüten. 
5 In Fällen, in denen eine Versendung durch Bahn nicht erfolgt, gelten die Preise 
ab Lager. . - 
Die dem Vertrag als Anlage beigefügten „Verkaufsbedingungen“, an die die Vg. 
und ihre Mitglieder gebunden und die den jeweiligen Empfängern der Fässer ihrem 
ganzen Wortlaut nach bekanntzugeben sind, bilden einen wesentlichen Teil dieses Ver- 
trages, gleichviel, ob die K. W. A.G. als Vermittlerin oder als Selbstkäuferin und Wieder- 
verkäuferin auftritt. 
86. 
Die Abgabe von Fässern erfolgt nur auf Weisung der K. W. A.G. Abrufe und 
Versandaufträge sind von der Vg. unverzüglich zu erledigen. 
Die Vg. hat der K. W. A.G. unverzüglich anzuzeigen, von welchem Lager sie über 
die abgeforderten Fässer verfügt hat, und über jede Verladung einen Duplikat-Fracht- 
brief mit einer von zwei Zeugen vollzogenen schriftlichen Bestätigung der Vollständig- 
keit und Richtigkeit der im Frachtbrief als verladen bezeichneten Fässer mit einer Rech- 
nungsabschrift oder der Rechnung selbst vorzulegen. 
Sofern nicht die K. W.A.G. ausdrücklich vorschreibt, von welchem Lager und auf 
welchem Wege die Fässer zu versenden sind, ist bei Ausführung des aufgetragenen Ge- 
schäftes der am schnellsten zum Ziele führende Transportweg zu wählen. 
Der Transport der Fässer geschieht auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. 
5 7. 
Über Beanstandungen der Fässer und sonstige Streitigkeiten wegen nicht gehöriger 
Erfüllung entscheidet, soweit durch unmittelbare Verhandlungen keine Einigung zwischen 
den Parteien erzielt werden kann, ein 
Schiedsgericht 
unter Ausschluß des Rechtsweges. 
Das Schiedsgericht setzt sich zusammemn aus einem Vorsitzenden, sowie einem von 
der Vg. und einem von dem Abnehmer zu wählenden Schiedsrichter. Vorsitzender ist 
der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder sein Stellvertreter. 
Die Beisitzer erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Vergütung der Auslagen 
nach den Sätzen der Vorstandsmitglieder der Reichsfaßstelle. 
· Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt die unterliegende Partei. 
8 8. 
Sofern die K.W.A.G. nicht ausdrücklich erklärt, als Selbstkäuferin und Wieder- 
verkäuferin aufzutreten, gilt sie im Verhältnis zwischen der Vg. und den Waßabnehmern 
als eine besonders geartete Vermittlerin. 
Als solcher stehen ihr beim Verkaufe von gebrauchten Fässern fünf vom Hundert 
als Vermittlerprovision zu. Die Provision ist besonders zu berechnen, vom Abnehmer 
zu tragen und bis auf weiteres am 1. und 15. eines jeden Monats unter Vorlegung 
einer Abrechnung an die K. W.A.G. abzuführen.
	        
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