Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 153. 1917. 1087 
5 9. 
Im Falle des Eigenkaufs und des Wiederverkaufs durch die K.W. A.G. geschieht 
die Versendung von der Abgangsstation bis zum Bestimmungsorte ebenfalls auf Rech- 
nung und Gefahr des Empfängers. Die Abnahme der Fässer erfolgt bei Ankunft am 
Bestimmungsorte. Abnahme durch den von der K.W. A.G. bezeichneten Empfänger 
gilt als Abnahme durch die K. W. A.G. 
Die Zahlung des Kaufpreises der K. W.A. G. an die Vg. erfolgt nach Eingang 
der Rechnung und vorbehaltloser Abnahme, beziehentlich nach Zustellung des Schieds- 
spruchs an beide Parteien. 
Aurch wenn die K.W. A.G. als Selbstkäuferin und Wiederverkäuferin auftritt, ist 
die Vg. für etwaige Ansprüche des Empfängers wegen nicht gehöriger Lieferung dem 
Empfänger unmittelbar, unter Ausscheidung der K.W. A.G., veranrwortlich. Die 
K.W.A.G. wird diese Vereinbarung ihren Abnehmern zur Kenntnis bringen und die 
alleinige Haftung der Vg. als Verkaufsbedingung vereinbaren. 
8 10. 
Die Vg. verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall einer ihr selbst oder einem 
ihrer Mitglieder oder deren Unterbevollmächtigten zuzurechnenden Zuwiderhandlung 
gegen diese Vereinbarungen nach Ermessen des Reichskommissars für Faßbewirtschaf- 
tung eine Vertragsstrafe bis zu 10 000 Mark (Zehntausend Mark) an die K.W.A.G. in 
bar zu zahlen. 
Der Reichskommissar entscheidet darüber, ob die Vertragsstrafe im einzelnen 
Falle als verwirkt anzusehen ist. 
8 11. 
Zur Sicherung aller Forderungen, die der K. W. A. G. an die Vg. auf Grund dieses 
Abkommens etwa zustehen sollten, hinterlegt die Vg. bei der von der K.W. A.G. zu 
bezeichnenden Bank eine Sicherheit von 200 000 Mark (Zweihunderttausend Mark) in 
Kriegsanleihe des Deutschen Reiches. 
8 12. 
Die Vertragsschließenden können diesen Vertrag unter Einhaltung einer vier— 
monatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief gegenseitig aufkündigen, jedoch 
nicht früher als für 1. Januar 1918. 6 · 
« §13. 
· Uber dieses Abkommen sind zwei gleichlautende Urkunden aufgenommen und ist 
jede derselben von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben worden. 
Verkaufsbedingungen. 
Anlage 
zu dem zwischen der K.W.A.G. (Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Geschäftsabteilung 
der Reichsfaßstelle) in Berlin und der Vereinigung Deutscher Faßhändler daselbst (Vg.) 
am .. Juli 1917 abgeschlossenen Vertrage.
	        
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