Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1088 Nr. 153. 1917. 
1. 
Der Preis versteht sich für aufgeböttcherte, gebrauchsfähige Fässer ab Versand-= 
station, wo keine Versandstation, ab Lager. 8 fäbige ð s 
Der Transport von der Versandstation zum Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr 
und Rechnung des Empfängers, gleichviel ob die K. W. A. G. als Vermittlerin oder als 
Selbstkäuferin und Wiederverkäuferin auftritt. 
Den Transport bestimmt die Vg., sofern nicht die K. W. A.G. besondere Anord- 
nungen getroffen hat. 
Die Lieferung erfolgt gegen Vorausbezahlung des Rechnungsbetrages. 
Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit wird nicht gewährleistet. 
3. 
Die Abnahme erfolgt bei Ankunft am Bestimmungsorte. 
Der Empfänger hat die erfolgte Abnahme unverzüglich der K.W.A. G. und Vg. 
schriftlich anzuzeigen. 4 
Beanstandungen sind nur innerhalb 3 Tagen nach Ankunft zulässig. Sie sind von 
der K.W.A.G. und der Vg. schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen. 
ç 5. 
Auch wenn die K.W. A.G. als Selbstkäuferin und Wiederverkäuferin auftritt, ist 
die Vg. für etwaige Ansprüche des Empfängers wegen nicht gehöriger Lieferung dem 
Empfänger unmittelbar unter Ausscheidung der K.W.A.G. verantwortlich. 
. 6. 
UberBeanstandungenentschekidetunterAusschlnßdeBRechtswegesdasim§7«)' 
des Vertrages vorgesehene Schiedsgericht endgültig: 
*) Vergleiche § 7 auf Seite 1086. 
(4) Bekanntmachung vom 5. September 1917, zur Ausführung der Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. August d. Is. — Rbl. Nr. 152 —. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 
25. August d. Is., Rbl. Nr. 152, wird hiermit bestimmt: 
Zuständige Behörden im Sinne des § 9 der. Bekanntmachung sind die 
Kreisbehörden für Volksernährung. · 
Schwerin, den 5. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
 
	        
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