11. Hannöversche Verfasgung 1840. 913
S 81. Provinziallandschaften Sollen bestehen
1) für die Fürstentümer Calenberg, Göttingen und Grubenhagen
nebst den vormals hessischen Ämtern im Fürstentume Göttingen
und dem diesSeitigen Eichsfelde,
2) für das Fürstentum Lüneburg mit Einschluss der diesSeitigen
Teile des Herzogtums Sachsen-Lauenburg,
3) für die Grafschaften Hoya und Diepholz mit den vormals
hesSiSchen Amtern in diesen Provinzen,
4) für die Herzogtümer Bremen und Verden,
5) für das Fürstentum Osnabrück,
6) für das Fürstentum HildesSheim nebst der Stadt Goglar,
7) für das Fürstentum OstfrieSland und das Harrlingerland.
Inwiefern in anderen Landesgteilen auch Provinziallandschaften
eingerichtet oder jene andern Provinziallandschaften angeschlossen
werden Sollen, wird weiteren Verhandlungen der Regierung mit
den Beteiligten vorbehalten.
S 82. Den Provinziallandschaften verbleiben ihre Rechte,
Soweit Solche nicht auf die allgemeine Ständeversammlung übergegangen
Sind.
Die Provinziallandschaften haben das Recht der Zustimmung
zur ErlasSung, Wiederaufhebung, Abänderung und authentischen
Interpretation aller Provinzialgesetze, durch welche die persönliche
Freiheit, das Privateigentum oder Sonstige wohlerworbene Rechte
der Unterthanen entzogen oder beschränkt werden.
Inzwischen ist die Zustimmung der Provinziallandschaften
nicht erforderlich bei Solchen Provinzialverordnungen, welche allein
die Ausführung und Handhabung bestehender Gegetze (8 121)
oder die ErlasSung vorübergehender gesetzlicher Verfügungen
ausserordentlicher Natur (8 122) bezwecken oder in Anordnungen
der Sicherheits- oder Wohlfahrtspolizei bestehen.
Grösgere Rechte, wo Sie bestehen, Sollen hiedurch ebensowenig
ausgeschlosgen werden als das ratsame Gutachten bei anderen
Provinzialgesetzen.
Provinzielle Abgaben und Lasten bedürfen der Bewilligung
der Provinzialstände.
Titel II. Von den allgemeinen Ständen.
S 83. Die allgemeine Ständeversammlung besteht aus zwei
Kammern, welche in ihren Rechten und Befugnissen Sich gleich Sind.
1. Erste Kammer.
S 84. Die erste Kammer Soll bestehen aus:
1) den königlichen Prinzen, Söhnen des Königs und den übrigen
Prinzen der königlichen Familie,
2) dem Herzoge von Arenberg, dem Herzoge von Looz-Corswaaren
und dem Fürsten von Bentheim, 80 lange Sie im
Besitze ihrer Standesherrschaften Sich befinden,
3) dem Erblandmarschall des Königreichs.