Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

11.  Hannöversche  Verfasgung  1840.  913

S  81.  Provinziallandschaften  Sollen  bestehen

1)  für  die  Fürstentümer  Calenberg,  Göttingen  und  Grubenhagen
nebst  den  vormals  hessischen  Ämtern  im  Fürstentume  Göttingen
  und  dem  diesSeitigen  Eichsfelde,

2)  für  das  Fürstentum  Lüneburg  mit  Einschluss  der  diesSeitigen

Teile  des  Herzogtums  Sachsen-Lauenburg,

3)  für  die  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz  mit  den  vormals
hesSiSchen  Amtern  in  diesen  Provinzen,

4)  für  die  Herzogtümer  Bremen  und  Verden,

5)  für  das  Fürstentum  Osnabrück,

6)  für  das  Fürstentum  HildesSheim  nebst  der  Stadt  Goglar,

7)  für  das  Fürstentum  OstfrieSland  und  das  Harrlingerland.

Inwiefern  in  anderen  Landesgteilen  auch  Provinziallandschaften
eingerichtet  oder  jene  andern  Provinziallandschaften  angeschlossen
werden  Sollen,  wird  weiteren  Verhandlungen  der  Regierung  mit
den  Beteiligten  vorbehalten.

S  82.  Den  Provinziallandschaften  verbleiben  ihre  Rechte,
Soweit  Solche  nicht  auf  die  allgemeine  Ständeversammlung  übergegangen
  Sind.

Die  Provinziallandschaften  haben  das  Recht  der  Zustimmung
zur  ErlasSung,  Wiederaufhebung,  Abänderung  und  authentischen
Interpretation  aller  Provinzialgesetze,  durch  welche  die  persönliche
Freiheit,  das  Privateigentum  oder  Sonstige  wohlerworbene  Rechte
der  Unterthanen  entzogen  oder  beschränkt  werden.

Inzwischen  ist  die  Zustimmung  der  Provinziallandschaften
nicht  erforderlich  bei  Solchen  Provinzialverordnungen,  welche  allein
die  Ausführung  und  Handhabung  bestehender  Gegetze  (8  121)
oder  die  ErlasSung  vorübergehender  gesetzlicher  Verfügungen
ausserordentlicher  Natur  (8  122)  bezwecken  oder  in  Anordnungen
der  Sicherheits-  oder  Wohlfahrtspolizei  bestehen.

Grösgere  Rechte,  wo  Sie  bestehen,  Sollen  hiedurch  ebensowenig
  ausgeschlosgen  werden  als  das  ratsame  Gutachten  bei  anderen
  Provinzialgesetzen.

Provinzielle  Abgaben  und  Lasten  bedürfen  der  Bewilligung
der  Provinzialstände.

Titel  II.  Von  den  allgemeinen  Ständen.

S  83.  Die  allgemeine  Ständeversammlung  besteht  aus  zwei
Kammern,  welche  in  ihren  Rechten  und  Befugnissen  Sich  gleich  Sind.

1.  Erste  Kammer.

S  84.  Die  erste  Kammer  Soll  bestehen  aus:

1)  den  königlichen  Prinzen,  Söhnen  des  Königs  und  den  übrigen
Prinzen  der  königlichen  Familie,

2)  dem  Herzoge  von  Arenberg,  dem  Herzoge  von  Looz-Corswaaren
  und  dem  Fürsten  von  Bentheim,  80  lange  Sie  im
Besitze  ihrer  Standesherrschaften  Sich  befinden,

3)  dem  Erblandmarschall  des  Königreichs.