Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 156. 1917. 10997 
lassenen Vorschriften bestehenden Grenzen und der besonderen örtlichen Verhältnisse fest- 
lesenen Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind sie vor der Festsetzung zu hören. 
Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten nach § 18 
der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Rl. S. 755) durch die Ge- 
meinden erfolgt, haben diese die Preise festzusetzen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kom- 
munalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen ver- 
einigen. Sie können die Höchstpreise selbst festsetzen. 
6. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. September 1917 in Kreft. 
Berlin, den 31. August 1917. 
Reichsstelle für Speisefette. 
J. V.: Weyermann. 
(2) Bekanntmachung vom 5. September 1917 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh und Häcksel. 
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 über den 
Verkehr mit Stroh und Häcksel — Rbl. S. 685 ff. — wird das Nachstehende 
bestimmt: 
J. « 
FürdenHeeresbedarfsindausdemGroßherzogtum3822008entner 
Stroh vorläufig sofort sicherzustellen. Die Ablieferung erfolgt zu den dafür fest- 
gesetzten Zeiten nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörden. 
II. 
Die Verteilung der sicherzustellenden Menge auf die einzelnen Kommunal- 
verbände erfolgt durch die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferun- 
gen im Kriege. 
Diese ist zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 und Abf. 2 
der Bundesratsverordnung. 
III. 
Die Sicherstellung und Ablieferung erfolgt durch die Bezirkskommissare 
nach den Vorschriften der Landesverordnung vom 1. April 1881, Rbl. Nr. 7. 
IV 
Die Ausfuhr von Stroh und Häcksel, abgesehen von den im § 8 der Bundes- 
ratsverordnung aufgeführten Arten, aus dem Gebiete des Großherzogtums wird 
bis auf weiteres verboten.
	        
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