Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 157. 1917. 1105 
wird daher 2 Verteilungspläne aufstellen, und zwar einen auf Ernteschätzungen 
beruhenden vorläufigen und sodann, nach beendeter Ernte, den endgültigen, der 
auf die Ergebnisse der Bestandserhebung aufgebaut sein wird. 
Die im vorläufigen Verteilungsplan der Landeskartoffelstelle zur Liefe- 
rung aufgegebenen Mengen sind auf die einzelnen Kommunalverbände unter- 
zuverteilen, die ihrerseits wiederum die abzugebenden sowie die zur Ernährung 
ihrer eigenen versorgungsberechtigten Bevölkerung erforderlichen Mengen auf 
die Gemeinden umzulegen haben. 
Für jeden Kartoffelerzeuger ist eine Kartoffelwirtschaftskarte (§ 7 der 
Die vollständige Ausfüllung der Wirtschaftskarte ist erst nach der abge- 
Bundesratsverordnung), von der ein Vordruck als Muster beiliegt, zu führen. 
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schlossenen Bestandserhebung möglich. Ihre Anlegung und Führung muß aber 
bereits jetzt erfolgen, da sie bei der Durchführung des vorläufigen Verteilungs- 
planes, insbesondere bei der Unterverteilung auf die einzelnen Gemeinden und 
Kartoffelerzeuger, sowie bei der Ablieferung zu benutzen und auf dem laufenden 
zu erhalten ist. « 
·-InderWirtschaftskartesinddieSpalten1,2,4und5a—esogleichaus- 
zufüllen. Die Ablieferungen sind in den Spalten 8 und 9 regelmäßig zu ver- 
merken. 
Nach Durchführung der Bestandsaufnahme ist die ablieferungspflichtige 
Gesamtmenge unter Ausfüllung der noch freigebliebenen Spalten Za—rc, 6 
und 7 der Wirtschaftskarte zu errechnen. Die Höhe der für jeden einzelnen Kar- 
toffelerzeuger ermittelten und abzugebenden Menge ist diesen schriftlich mit- 
zuteilen. 
Die Summe der einzelnen von den Kartoffelerzeugern eines Gemeinde- 
bezirkes abzugebenden Kartoffelmengen bildet das Liefersoll einer Gemeinde. 
Die Summe der von den Kartoffelerzeugern sämtlicher Gemeinden abzu- 
gebenden Kartoffelmengen bildet das Liefersoll des Kommunalverbandes. 
Für Kartoffelerzeuger mit einer Anbaufläche unter 200 am braucht eine 
Wirtschaftskarte nicht geführt zu werden. 
Die ausgefüllten Wirtschaftskarten sind von dem Kommunalverband ge- 
meindeweise zusammenzustellen (Gemeindelisten). 
Die vereinigten Gemeindelisten bilden die Kommunalverbandsliste. 
VII. 
Die Reichskartoffelstelle verfügt über die nach rechnungsmäßiger Deckung 
des Bedarfes der Überschußkommunalverbände verbleibenden Kartoffelmengen, 
236“
	        
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